Rechtssatz RS0022030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022030
Geschäftszahl
3Ob616/82; 2Ob503/85; 5Ob318/85
Entscheidungsdatum
12.11.1985
Rechtssatz
Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 616/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
- 2 Ob 503/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 503/85
- 5 Ob 318/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 318/85
Veröff: JBl 1986,321
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022030
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00616_8200000_002