Rechtssatz RS0022051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022051
Entscheidungsdatum
06.10.1971
Rechtssatz
Es besteht keine öffentlichrechtliche Verpflichtung für einen österreichischen Staatsbürger, in der Fremdenlegion zu dienen. Hat sich ein Österreicher zum Dienst in der Fremdenlegion anwerben lassen, so hat er eine nach dem Privatrecht zu beurteilende Verpflichtung eingegangen, die - wie jeder andere Vertrag - einverständlich gelöst werden kann. Die Hingabe eines Geldbetrages, um eine derartige Lösung zu erreichen, ist nicht unerlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022051
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0070OB00170_7100000_001