Rechtssatz RS0022084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022084
Entscheidungsdatum
18.06.1970
Rechtssatz
Einem Gesellschafter, der zum Hauptstamm keinen Beitrag geleistet hat und sich auch auf keine Sondervereinbarung im Sinne des § 1192 Schlußsatz ABGB, stützen kann, ist es verwehrt, nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Aufschluß über die Veränderungen des Hauptstammes zu fordern.Einem Gesellschafter, der zum Hauptstamm keinen Beitrag geleistet hat und sich auch auf keine Sondervereinbarung im Sinne des Paragraph 1192, Schlußsatz ABGB, stützen kann, ist es verwehrt, nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Aufschluß über die Veränderungen des Hauptstammes zu fordern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 142/70
Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 142/70
Veröff: JBl 1971,35 = SZ 43/107 = GesRZ 1973,19 (Anmerkung von Stölzle)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022084
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_001