Aus den Entscheidungsgründen:
Den Rechtsausführungen des Klägers ist darin beizupflichten, daß der Beitragsbegriff des § 1184 ABGB körperliche Sachen, Geld, aber auch Wertpapiere, Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, insb geheime Erfindungen, Rezepte usw, ferner Konzessionen, Kundenstöcke, eingespielte Geschäftsapparate, Beistellung eigenen Personals, Lieferungsverträge usw umfaßt. Den Gesellschaftern ist es anheimgestellt, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied als Kapitaleinlage anrechnen wollen und mit welchem Betrag sie dies tun (Wahle in Klang[2] V 587). Die Beteiligung am Hauptstamm, dessen Bildung vom Gesetz bei der Gründung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft übrigens nicht gefordert wird, ist für das Gesellschaftsverhältnis jedoch nicht wesentlich (Wahle in Klang[2] V 509, 580, 588).Den Rechtsausführungen des Klägers ist darin beizupflichten, daß der Beitragsbegriff des Paragraph 1184, ABGB körperliche Sachen, Geld, aber auch Wertpapiere, Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, insb geheime Erfindungen, Rezepte usw, ferner Konzessionen, Kundenstöcke, eingespielte Geschäftsapparate, Beistellung eigenen Personals, Lieferungsverträge usw umfaßt. Den Gesellschaftern ist es anheimgestellt, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied als Kapitaleinlage anrechnen wollen und mit welchem Betrag sie dies tun (Wahle in Klang[2] römisch fünf 587). Die Beteiligung am Hauptstamm, dessen Bildung vom Gesetz bei der Gründung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft übrigens nicht gefordert wird, ist für das Gesellschaftsverhältnis jedoch nicht wesentlich (Wahle in Klang[2] römisch fünf 509, 580, 588).
Das Berufungsgericht hat durchaus nicht übersehen, daß der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag verbunden war, eine Vorfinanzierung vorzunehmen und daß er dieser Verpflichtung mit der Hingabe eines Betrages von 28.752.70 S auch nachgekommen ist. Die Umstände, unter denen dies geschehen ist, insb die Rückerstattung des Betrages wenige Wochen nach Beginn des Gesellschaftsverhältnisses, sprechen jedoch für die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich dabei keineswegs um die Übernahme einer sozietären Verpflichtung durch den Kläger, sondern um die Gewährung eines kurzfristigen Kredits des Klägers an die Gesellschaft gehandelt hat, so daß die vorschußweise geleisteten Auslagen des Klägers - entgegen der Vorstellung des Revisionswerbers - zutreffend nicht als Vermögenseinlage qualifiziert wurden.
Der neuerliche Versuch des Rechtsmittelwerbers, darzutun, daß er den Vermögensfonds durch die "Einbringung von sechs branchenkundigen Vertretern und deren Kundenstocks" gestärkt habe, muß deshalb scheitern, weil er nach den Verfahrensergebnissen lediglich die Anstellung dieser Vertreter vermittelt hat. Diese Tatsache verwehrt es dem Kläger, den Kundenstock, über den diese Vertreter allenfalls verfügten, als vermögenswerte Sacheinlage zu buchen.
Der Titel des herauszugebenden Werks ist nach den Urteilsfeststellungen in mehreren Arbeitssitzungen, an der neben den Parteien auch die anzustellenden Vertreter teilgenommen haben, von allen Teilnehmern gemeinsam erarbeitet worden, so daß auch von der Einbringung eines immateriellen Gutes in die Gesellschaft in der Form eines Buchtitels nicht gesprochen werden kann.
Grundsätzlich muß der Inhalt einer nach § 1198 ABGB zu erstellenden Abrechnung Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstamms erkennen lassen (Wahle in Klang[2] V 626).Grundsätzlich muß der Inhalt einer nach Paragraph 1198, ABGB zu erstellenden Abrechnung Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstamms erkennen lassen (Wahle in Klang[2] römisch fünf 626).
Bei der Lösung der hier im Vordergrund stehenden Frage der Kontrollrechte des Klägers ist jedoch nicht zu übersehen, daß Sacheinlagen (§§ 1182 f ABGB) ohne Rücksicht auf allfällige Wertänderungen Teile des Hauptstamms bleiben. Ihr Schicksal ist nur für die am Hauptstamm beteiligten Mitglieder der Gesellschaft von Bedeutung. Der Hauptstamm bildet demnach eine besondere, die Gewinn- und Verlustrechnung nicht berührende Masse, die bei der Bilanzierung außer Betracht bleiben kann (Wahle in Klang[2] V 581).Bei der Lösung der hier im Vordergrund stehenden Frage der Kontrollrechte des Klägers ist jedoch nicht zu übersehen, daß Sacheinlagen (Paragraphen 1182, f ABGB) ohne Rücksicht auf allfällige Wertänderungen Teile des Hauptstamms bleiben. Ihr Schicksal ist nur für die am Hauptstamm beteiligten Mitglieder der Gesellschaft von Bedeutung. Der Hauptstamm bildet demnach eine besondere, die Gewinn- und Verlustrechnung nicht berührende Masse, die bei der Bilanzierung außer Betracht bleiben kann (Wahle in Klang[2] römisch fünf 581).
Die beschriebene Vergangenheit des Hauptstamms zugunsten der beitragenden Mitglieder (§§ 1183, 1192 Satz 2, erster Halbsatz, ABGB) macht deutlich, daß es einem Gesellschafter, der - wie der Kläger - nur seine Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu verwenden verspricht und zum Hauptstamm keinen Beitrag geleistet hat (§ 1183 Satz 2 ABGB) und der sich auch nicht auf eine Sondervereinbarung i S des § 1192, Schlußsatz, ABGB stützen kann, mangels eines schutzwürdigen Interesses verwehrt ist, nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Aufschluß über die Veränderungen des Hauptstamms, auf den er bei der nach § 1215 ABGB vorzunehmenden Teilung des Gesellschaftsvermögens keinen Anspruch hat, zu fordern.Die beschriebene Vergangenheit des Hauptstamms zugunsten der beitragenden Mitglieder (Paragraphen 1183, 1192, Satz 2, erster Halbsatz, ABGB) macht deutlich, daß es einem Gesellschafter, der - wie der Kläger - nur seine Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu verwenden verspricht und zum Hauptstamm keinen Beitrag geleistet hat (Paragraph 1183, Satz 2 ABGB) und der sich auch nicht auf eine Sondervereinbarung i S des Paragraph 1192,, Schlußsatz, ABGB stützen kann, mangels eines schutzwürdigen Interesses verwehrt ist, nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Aufschluß über die Veränderungen des Hauptstamms, auf den er bei der nach Paragraph 1215, ABGB vorzunehmenden Teilung des Gesellschaftsvermögens keinen Anspruch hat, zu fordern.