Rechtssatz RS0022113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022113
Entscheidungsdatum
18.06.1970
Rechtssatz
Der Inhalt einer nach § 1198 ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.Der Inhalt einer nach Paragraph 1198, ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022113
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_003