Rechtssatz RS0022087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022087
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Nur in der gemeinsamen Fortführung des ererbten Unternehmens nach der Einantwortung ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
- 5 Ob 7/99m
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 7/99m
Auch; Beisatz: Wird ein Unternehmen nicht fortgeführt, kommt durch Konkludenz ein Gesellschaftsrechtsverhältnis nicht zustande. Die Rechtsprechung hat etwa auch in Fällen, in denen Erben die Fragen offenließen, ob eine Gesellschaft gegründet werden sollte, jedenfalls im Innenverhältnis nur eine schlichte Unternehmensgemeinschaft anerkannt (SZ 34/184; 36/27; 43/198). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022087
Dokumentnummer
JJR_19930322_OGH0002_0010OB00527_9300000_003