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Rechtssatz RS0022087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022087

Geschäftszahl

1Ob527/93; 5Ob7/99m

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Rechtssatz

Nur in der gemeinsamen Fortführung des ererbten Unternehmens nach der Einantwortung ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
  • 5 Ob 7/99m
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 7/99m
    Auch; Beisatz: Wird ein Unternehmen nicht fortgeführt, kommt durch Konkludenz ein Gesellschaftsrechtsverhältnis nicht zustande. Die Rechtsprechung hat etwa auch in Fällen, in denen Erben die Fragen offenließen, ob eine Gesellschaft gegründet werden sollte, jedenfalls im Innenverhältnis nur eine schlichte Unternehmensgemeinschaft anerkannt (SZ 34/184; 36/27; 43/198). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022087

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00527_9300000_003