Rechtssatz RS0022092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022092
Geschäftszahl
1Ob583/76 (1Ob584/76); 10Ob77/98s; 1Ob137/04k
Entscheidungsdatum
25.06.2004
Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn der Besteller sachunkundig ist, sind ihm die Folgen im einzelnen vor Augen zu führen, die mit einer Nichtbehebung des Mangels verbunden sind, um ihm dergestalt eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob allenfalls die Ausführung des Werkes überhaupt unterbleiben oder zusätzliche Aufträge erteilt werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022092
Dokumentnummer
JJR_19761006_OGH0002_0010OB00583_7600000_001