Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die beklagte Partei hatte den Auftrag erhalten, eine im Verfügungsbereich der klagenden Partei befindliche Sache, nämlich den Fußboden eines Besprechungszimmers und eines Gangs, durch Verlegen eines Parkettbodens zu bearbeiten, also insofern ein Werk zu erstellen (vgl Krejci in Rummel ABGB3 Rz 12 zu § 1168a ABGB). In sinngemäßer Anwendung des § 1168a ABGB, der eine Warnpflicht des Unternehmers normiert, sofern das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes misslingt, war die beklagte Partei dazu verhalten, die klagende Partei davor zu warnen, dass die Verlegung des Parkettbodens in den von der klagenden Partei bezeichneten Räumlichkeiten Probleme aufwerfen könnte, weil eine gewisse Luftfeuchtigkeit in diesen Räumen (= "vom Besteller gegebener Stoff") erreicht werden musste, um das Werk dauerhaft in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die der beklagten Partei obliegende Warnung diente der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter der klagenden Partei, insbesondere aber auch der Vermeidung von nachteiligen Folgen in deren Vermögen (vgl bbl 2003, 115). Nach ständiger Judikatur trifft den Unternehmer auch gegenüber einem sachkundigen Besteller die Pflicht, in diesem Sinne aufzuklären und zu warnen, wobei die Aufklärungs- und Warnpflicht aber nicht überspannt werden darf. Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten - wie hier - schließt die Verletzung der Warnpflicht nicht aus (RdW 2004, 79 uva). Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine aus § 1168a ABGB abzuleitende Warnpflicht, dann verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden (zB Verbesserungskosten) zu ersetzen (bbl 2003, 36; RdW 2000, 597). Der Umfang der Warnpflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (9 Ob 83/02z; 2 Ob 348/00s; RdM 1997, 53 ua). Die erforderliche Warnung muss jedenfalls erkennen lassen, dass das Werk allenfalls misslingen könnte (RdM 1997, 53). Daher ist zu prüfen, ob die von der beklagten Partei ausgesprochene mündliche Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend (vgl 2 Ob 348/00s) war.Die beklagte Partei hatte den Auftrag erhalten, eine im Verfügungsbereich der klagenden Partei befindliche Sache, nämlich den Fußboden eines Besprechungszimmers und eines Gangs, durch Verlegen eines Parkettbodens zu bearbeiten, also insofern ein Werk zu erstellen vergleiche Krejci in Rummel ABGB3 Rz 12 zu Paragraph 1168 a, ABGB). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1168 a, ABGB, der eine Warnpflicht des Unternehmers normiert, sofern das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes misslingt, war die beklagte Partei dazu verhalten, die klagende Partei davor zu warnen, dass die Verlegung des Parkettbodens in den von der klagenden Partei bezeichneten Räumlichkeiten Probleme aufwerfen könnte, weil eine gewisse Luftfeuchtigkeit in diesen Räumen (= "vom Besteller gegebener Stoff") erreicht werden musste, um das Werk dauerhaft in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die der beklagten Partei obliegende Warnung diente der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter der klagenden Partei, insbesondere aber auch der Vermeidung von nachteiligen Folgen in deren Vermögen vergleiche bbl 2003, 115). Nach ständiger Judikatur trifft den Unternehmer auch gegenüber einem sachkundigen Besteller die Pflicht, in diesem Sinne aufzuklären und zu warnen, wobei die Aufklärungs- und Warnpflicht aber nicht überspannt werden darf. Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten - wie hier - schließt die Verletzung der Warnpflicht nicht aus (RdW 2004, 79 uva). Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine aus Paragraph 1168 a, ABGB abzuleitende Warnpflicht, dann verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden (zB Verbesserungskosten) zu ersetzen (bbl 2003, 36; RdW 2000, 597). Der Umfang der Warnpflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (9 Ob 83/02z; 2 Ob 348/00s; RdM 1997, 53 ua). Die erforderliche Warnung muss jedenfalls erkennen lassen, dass das Werk allenfalls misslingen könnte (RdM 1997, 53). Daher ist zu prüfen, ob die von der beklagten Partei ausgesprochene mündliche Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend vergleiche 2 Ob 348/00s) war.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei die klagende Partei nur darüber informiert, dass bei der geplanten und dann auch vorgenommenen Art der Verlegung des Parkettbodens eine gleichmäßige Luftfeuchtigkeit von etwa 50 % in den betroffenen Räumen erforderlich sei. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich der damit befasste Mitarbeiter der klagenden Partei als sachkundig gerierte, war es Pflicht der beklagten Partei, der klagenden Partei im Einzelnen vor Augen zu führen, welche Folgen die Nichtbefolgung dieser Anleitung nach sich ziehen könnte, um dieser eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, inwieweit sie dieser Anleitung nachkommen wollte bzw ob sie allenfalls auch eine andere Ausführung des Werks wünschte oder gar zusätzliche Aufträge erteilen sollte (1 Ob 583, 584/76; Wilhelm in ecolex 1998, 838).
Die klagende Partei wurde also nach den Feststellungen bei der mündlichen Warnung nicht konkret auf die Folgen hingewiesen, die eintreten könnten, sofern sie nicht für eine entsprechende Luftfeuchtigkeit sorgte. Lediglich in der zweiten Teilrechnung, die vom 22. 8. 2000, also bereits nach Fertigstellung des Werks, datiert, findet sich ein Hinweis auf die zu erwartenden Folgen, nämlich dass sich in der Heizperiode Fugen bilden könnten. Bedenkt man, dass in der Folge - trotz ordnungsgemäßer Verlegung des Bodens - noch im Sommer aufgrund der zu geringen Luftfeuchtigkeit gänzlich andere Folgen auftraten, sich nämlich die einzelnen Lamellen teilweise vom Untergrund lösten, hohl lagen und einen Grat hin zur Nachbarlamelle aufwiesen, es also zu einer Verformung der Lamellen kam (S 4 f des Ersturteils), dann ist es offenkundig, dass die beklagte Partei der von ihr zu fordernden (konkreten) Warnpflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist, denn die zu befürchtenden und tatsächlich in der Folge aufgetretenen Mängel waren der klagenden Partei nicht deutlich vor Augen geführt worden. Damit ist die Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den im Vermögen der klagenden Partei eingetretenen Schaden gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer den Besteller ein Mitverschulden treffen (bbl 2004, 73; 6 Ob 164/03s; 3 Ob 262/00a; RdW 2000, 597; vgl SZ 57/18). Die beklagte Partei hat bereits in ihrer Klagebeantwortung eingewendet, die von der klagenden Partei behaupteten Schäden resultierten einzig und allein daraus, dass die klagende Partei trotz mehrfacher Anleitung durch die beklagte Partei nicht für die erforderliche Luftfeuchtigkeit gesorgt und auch den erteilten Pflege- bzw Wartungshinweisen nicht Folge geleistet habe (S 5 in ON 2). Diese Ausführungen können nur als Einwand des Alleinverschuldens der klagenden Partei gewertet werden. Eine solche Einwendung enthält auch jene des Mitverschuldens, weshalb zu klären ist, ob der klagenden Partei ein als Mitverschulden zuzurechnendes Fehlverhalten anzulasten ist (vgl SZ 57/18).Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer den Besteller ein Mitverschulden treffen (bbl 2004, 73; 6 Ob 164/03s; 3 Ob 262/00a; RdW 2000, 597; vergleiche SZ 57/18). Die beklagte Partei hat bereits in ihrer Klagebeantwortung eingewendet, die von der klagenden Partei behaupteten Schäden resultierten einzig und allein daraus, dass die klagende Partei trotz mehrfacher Anleitung durch die beklagte Partei nicht für die erforderliche Luftfeuchtigkeit gesorgt und auch den erteilten Pflege- bzw Wartungshinweisen nicht Folge geleistet habe (S 5 in ON 2). Diese Ausführungen können nur als Einwand des Alleinverschuldens der klagenden Partei gewertet werden. Eine solche Einwendung enthält auch jene des Mitverschuldens, weshalb zu klären ist, ob der klagenden Partei ein als Mitverschulden zuzurechnendes Fehlverhalten anzulasten ist vergleiche SZ 57/18).
Nach der Rechtsprechung ist zwar die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Bestellers. Dieser Grundsatz kann aber im Einzelfall durchbrochen werden. In welchem Verhältnis die Schadensteilung vorzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 164/03s; 4 Ob 606, 607/87). Hat sich der für die klagende Partei handelnde Mitarbeiter als sachkundig ausgegeben und hat dieser zugesichert, er werde für die erforderliche Luftfeuchtigkeit durch Luftbefeuchter Sorge tragen, so trifft die klagende Partei ein (Mit-)Verschulden am Schadenseintritt. Wenngleich ihr die zu erwartenden Schäden nicht konkret vor Augen geführt worden waren, musste sie doch damit rechnen, dass Schäden - welcher Art auch immer - am Werk auftreten könnten, die eine Gefahr für dessen Gelingen darstellten. Da der Geschäftsführer der beklagten Partei den für die klagende Partei Verantwortlichen bereits seit Jahren kannte und ihm deshalb vertraute (S 4 des Ersturteils), kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Herstellung der entsprechenden Luftfeuchtigkeit seitens der klagenden Partei "zugesichert" wurde. Die beklagte Partei durfte daher einerseits annehmen, der Besteller wisse aufgrund seiner Sachkunde über zu erwartende Mängel Bescheid und werde andererseits dem Auftreten solcher Mängel durch Befolgung der Anleitung der beklagten Partei entgegenwirken. Dem steht das Fehlverhalten der beklagten Partei gegenüber, nicht konkret die Schäden benannt zu haben, mit deren Eintritt im Falle der Nichtbefolgung der Anleitung durch die beklagte Partei zu rechnen wäre. Bei Abwägung der Verschuldensanteile erscheint eine Schadensteilung im Verhältnis 50 : 50 gerechtfertigt.
Demnach ist der Revision teilweise Folge zu geben. Da der Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach nur zur Hälfte zu Recht besteht, ist das vom Berufungsgericht gefällte Zwischenurteil entsprechend abzuändern. Zufolge der eingeschränkten Haftung der beklagten Partei kann die Hälfte des Klagebegehrens bereits mittels Teilurteil abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO iVm § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.