Rechtssatz RS0022095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022095
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1174 ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.Die Bestimmung des Paragraph 1174, ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 795/23
Entscheidungstext OGH 04.12.1923 2 Ob 795/23
Veröff: SZ 5/288
- 5 Ob 606/82
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 606/82
- 10 Ob 2463/96w
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2463/96w
- 5 Ob 129/02k
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
Auch; Beisatz: §1174 ABGB schließt eine Rückforderung nicht schon dann aus, wenn das Gegebene ein verbotenes Verhalten begünstigt. (T1)
- 7 Ob 135/03h
Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 135/03h
Auch; Beisatz: Zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung ist nur gegeben, was nach der Absicht der Beteiligten - nach dem Geschäftszweck - Entgelt (Belohnung) unerlaubter Tätigkeit sein soll. (T2); Beisatz: Hier können die gegenständlichen Zahlungen keineswegs als Entgelt für eine Sache bei einem verbotenen Austauschgeschäft angesehen werden, sondern stellen sich vielmehr nach der aus der Vereinbarung eindeutig zu erschließenden Absicht der Parteien als Belohnung (Entgelt) für eine unerlaubte "Tätigkeit" - nämlich die Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung iSd § 39 GewO gegenüber der Gewerbebehörde dar. Da die von der Klägerin geleisteten Zahlungen also eine Entlohnung des gesetzwidrigen Verhaltens des Beklagten bezweckten, schließt § 1174 Abs 1 ABGB den gegenständlichen Rückforderungsanspruch aus. (T3)
- 3 Ob 244/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0022095
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19231204_OGH0002_0020OB00795_2300000_001