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Rechtssatz RS0022099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022099

Geschäftszahl

6Ob725/76

Entscheidungsdatum

31.03.1977

Rechtssatz

Wer fahrlässig eine Unterlassung begeht (hier: Verletzung der Warnpflicht gemäß Paragraph 1168, a ABGB), aus welcher in der Folge durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten ein Schaden entsteht, kann gegen den Anspruch des Geschädigten einwenden, daß auch bei rechtmäßigem Verhalten ein (gleich hoher) Schaden - wenn auch an anderen Rechtsgütern des Beschädigten - entstanden wäre. Er haftet in einem solchen Falle nur für jenen ziffernmäßigen Schaden, welcher sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen eingetretenen und jenem fiktiven Schaden errechnet, der auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 725/76
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 725/76
    Veröff: RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261 = SZ 50/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022099

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_001