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Rechtssatz RS0022182

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022182

Geschäftszahl

3Ob515/92

Entscheidungsdatum

17.03.1993

Rechtssatz

Betreibt die Ehefrau auch nach der Scheidung auf der gemeinsamen Liegenschaft mit Billigung des Ehemannes die Viehzucht und Viehhaltung, muß darin die stillschweigende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in diesem Umfang an sie erblickt werden, die sie zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ermächtigt. Ihr steht daher auch die Vollmacht zu, alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, somit auch den Kläger nach außen zu vertreten und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung Vereinbarungen mit Dritten (hier: Vereinbarung mit dem Sohn zur Mithilfe) zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 515/92
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 515/92
    Veröff: NZ 1993,62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022182

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0030OB00515_9200000_001