Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes hat sich der Beklagte sehr wohl darauf berufen, daß seine Mutter zur Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaft beauftragt bzw. bevollmächtigt sei, brachte er doch vor, daß seine Mutter "Betreiberin des landwirtschaftlichen Anwesens" sei.
Führen die Miteigentümer einer Land- und Forstwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor (Kastner-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 54; Jabornegg in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1175; vgl. JBl. 1961, 634). Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden (JBl. 1991, 645; SZ 62/71 je mwN; Strasser in Rummel2 Rz 2, 4, 24, 25 zu § 1175 ABGB; Jabornegg aaO Rz 8). Hier vereinbarten die Ehegatten, ihre Liegenschaft und ihre Arbeitsmühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu verwenden und aus den Erträgnissen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt zu gewinnen. Wenn auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen Ehegatten durch die Scheidung einer Ehe ihre Auflösung finden kann (JBl. 1961, 634), haben im vorliegenden Fall der Kläger und seine geschiedene Gattin auch nach der Scheidung der Ehe wie unter aufrechter Ehe die Gesellschaft fortgesetzt. Diese wurde daher durch die Scheidung nicht aufgelöst. Jedenfalls die Viehzucht und Viehhaltung wird mit Billigung des Klägers ausschließlich von seiner geschiedenen Gattin betrieben. Darin muß aber die stillschweigende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in diesem Umfang an sie erblickt werden, die sie zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ermächtigt (Strasser aaO Rz 8 zu § 1190; Jabornegg aaO Rz 6 zu § 1190). Im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis steht aber Margarethe B***** auch die Vollmacht zu, alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, somit auch den Kläger nach außen zu vertreten und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung Vereinbarungen mit Dritten zu treffen (GesRZ 1990, 41 mwN; Kastner-Nowotny aaO 62, 64; Strasser aaO Rz 14 zu § 1190, Rz 1 zu § 1201; Jabornegg aaO Rz 11 zu § 1190, Rz 1 zu § 1201). Hielt sich der Beklagte somit aufgrund einer mit seiner Mutter im Rahmen ihrer Vollmacht getroffenen Vereinbarung auf der Liegenschaft zur Durchführung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebes auf, ist bei Bestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Kläger als Gesellschafter, dem in diesem Umfang eine Geschäftsführungsbefugnis nicht zukam, daran gebunden. Er kann dann aber dem Beklagten das aufgrund der Vereinbarung mit seiner Mutter erfolgte Betreten der Liegenschaft zu Zwecken der Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb nicht bloß auf Grund seines Miteigentumsrechtes untersagen.Führen die Miteigentümer einer Land- und Forstwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor (Kastner-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 54; Jabornegg in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1175,; vergleiche JBl. 1961, 634). Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden (JBl. 1991, 645; SZ 62/71 je mwN; Strasser in Rummel2 Rz 2, 4, 24, 25 zu Paragraph 1175, ABGB; Jabornegg aaO Rz 8). Hier vereinbarten die Ehegatten, ihre Liegenschaft und ihre Arbeitsmühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu verwenden und aus den Erträgnissen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt zu gewinnen. Wenn auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen Ehegatten durch die Scheidung einer Ehe ihre Auflösung finden kann (JBl. 1961, 634), haben im vorliegenden Fall der Kläger und seine geschiedene Gattin auch nach der Scheidung der Ehe wie unter aufrechter Ehe die Gesellschaft fortgesetzt. Diese wurde daher durch die Scheidung nicht aufgelöst. Jedenfalls die Viehzucht und Viehhaltung wird mit Billigung des Klägers ausschließlich von seiner geschiedenen Gattin betrieben. Darin muß aber die stillschweigende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in diesem Umfang an sie erblickt werden, die sie zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ermächtigt (Strasser aaO Rz 8 zu Paragraph 1190,; Jabornegg aaO Rz 6 zu Paragraph 1190,). Im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis steht aber Margarethe B***** auch die Vollmacht zu, alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, somit auch den Kläger nach außen zu vertreten und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung Vereinbarungen mit Dritten zu treffen (GesRZ 1990, 41 mwN; Kastner-Nowotny aaO 62, 64; Strasser aaO Rz 14 zu Paragraph 1190,, Rz 1 zu Paragraph 1201,; Jabornegg aaO Rz 11 zu Paragraph 1190,, Rz 1 zu Paragraph 1201,). Hielt sich der Beklagte somit aufgrund einer mit seiner Mutter im Rahmen ihrer Vollmacht getroffenen Vereinbarung auf der Liegenschaft zur Durchführung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebes auf, ist bei Bestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Kläger als Gesellschafter, dem in diesem Umfang eine Geschäftsführungsbefugnis nicht zukam, daran gebunden. Er kann dann aber dem Beklagten das aufgrund der Vereinbarung mit seiner Mutter erfolgte Betreten der Liegenschaft zu Zwecken der Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb nicht bloß auf Grund seines Miteigentumsrechtes untersagen.
Der Revision ist Folge zu geben, die Entscheidung des Erstgerichtes ist wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.