Rechtssatz RS0022261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022261
Geschäftszahl
2Ob273/53 (2Ob274/53); 4Ob584/73
Entscheidungsdatum
27.10.1973
Rechtssatz
Auch die unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten gibt dem hiedurch betroffenen Vertragspartner einen unverzichtbaren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Gesellschaftsvertrages oder gesellschaftsähnlichen Vertrages. Ein Schiedsspruch, der diesen Umstand nicht Rechnung trägt und das Beharren eines Vertragspartners auf der Einhaltung des auf seiner Seite zum Teil unerfüllbar gewordenen Vertrages deckt, verstößt gegen zwingende Rechtsvorschriften.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 273/53
Entscheidungstext OGH 13.05.1953 2 Ob 273/53
Veröff: JBl 1953,572
- 4 Ob 584/73
Entscheidungstext OGH 27.10.1973 4 Ob 584/73
nur: Auch die unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten gibt dem hiedurch betroffenen Vertragspartner einen unverzichtbaren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Gesellschaftsvertrages oder gesellschaftsähnlichen Vertrages. (T1) Veröff: HS 8152/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0022261
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0020OB00273_5300000_001