Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist festzuhalten, daß die vom Kläger schon im schiedsrichterlichen Verfahren erfolglos behauptete Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit, Nichtigkeit) des Vertrags vom 4. Dezember 1949 nicht mehr Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein kann, weil der über diese (primäre) Rechtsbehauptung erflossene Schiedsspruch von den Unterinstanzen aufrechterhalten wurde, der mit dem bezüglichen Aufhebungsbegehren kumulierte Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vertragsungültigkeit ebenfalls abgewiesen wurde und gerade diese konforme Doppel-Entscheidung unangefochten geblieben ist. Mögen daher auch Bedenken gegen die Zulässigkeit einer gesellschaftlichen oder gesellschaftsähnlichen Beteiligung der Beklagten an der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bestehen, die Gültigkeit des zwischen den Streitteilen am 4. Dezember 1949 zustandegekommenen Vertrages ist mit Rechtskraftwirkung, und daher auch für das Revisionsgericht bindend, bejaht worden (§§ 505 Abs. 3, 594 Abs. 1 ZPO.).Zunächst ist festzuhalten, daß die vom Kläger schon im schiedsrichterlichen Verfahren erfolglos behauptete Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit, Nichtigkeit) des Vertrags vom 4. Dezember 1949 nicht mehr Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein kann, weil der über diese (primäre) Rechtsbehauptung erflossene Schiedsspruch von den Unterinstanzen aufrechterhalten wurde, der mit dem bezüglichen Aufhebungsbegehren kumulierte Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vertragsungültigkeit ebenfalls abgewiesen wurde und gerade diese konforme Doppel-Entscheidung unangefochten geblieben ist. Mögen daher auch Bedenken gegen die Zulässigkeit einer gesellschaftlichen oder gesellschaftsähnlichen Beteiligung der Beklagten an der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bestehen, die Gültigkeit des zwischen den Streitteilen am 4. Dezember 1949 zustandegekommenen Vertrages ist mit Rechtskraftwirkung, und daher auch für das Revisionsgericht bindend, bejaht worden (Paragraphen 505, Absatz 3, 594, Absatz eins, ZPO.).
Festzuhalten ist ferner, daß sich die Ausführung des Rekurses gegen den mitangefochtenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß in einer Bezugnahme auf die Rechtsrüge der Revision erschöpft, was gegebenenfalls durchaus verständlich ist, weil der Angelpunkt des Ersturteils, aber auch der nunmehr an die dritte Instanz herangetragenen Gesamtbeschwerde in der Annahme liegt, daß der Schiedsspruch - u. zw. auch hinsichtlich seiner Entscheidung über das dem Schiedsgericht unterbreitete Eventualbegehren - keinen Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften enthalte. Erst die in der zweiten Instanz erfolgte (und von der Revision bekämpfte) Ablehnung dieser Annahme kann und wird ein näheres Eingehen auf die mit dem kassatorischen Begehren verbundenen Eventual-Sachbegehren (Wirksamerklärung der Auflösung, eventuell Minderung der Gewinnbeteiligung) erforderlich machen (zur Zulässigkeit dieser Anspruchshäufung Sperl, Festschrift ZPO., S. 309). Der gemäß § 519 Z. 3 ZPO. statthafte Rekurs steht und fällt daher mit der Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung. Die Revision selbst erweist sich aber als unbegrundet.Festzuhalten ist ferner, daß sich die Ausführung des Rekurses gegen den mitangefochtenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß in einer Bezugnahme auf die Rechtsrüge der Revision erschöpft, was gegebenenfalls durchaus verständlich ist, weil der Angelpunkt des Ersturteils, aber auch der nunmehr an die dritte Instanz herangetragenen Gesamtbeschwerde in der Annahme liegt, daß der Schiedsspruch - u. zw. auch hinsichtlich seiner Entscheidung über das dem Schiedsgericht unterbreitete Eventualbegehren - keinen Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften enthalte. Erst die in der zweiten Instanz erfolgte (und von der Revision bekämpfte) Ablehnung dieser Annahme kann und wird ein näheres Eingehen auf die mit dem kassatorischen Begehren verbundenen Eventual-Sachbegehren (Wirksamerklärung der Auflösung, eventuell Minderung der Gewinnbeteiligung) erforderlich machen (zur Zulässigkeit dieser Anspruchshäufung Sperl, Festschrift ZPO., S. 309). Der gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. statthafte Rekurs steht und fällt daher mit der Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung. Die Revision selbst erweist sich aber als unbegrundet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Schiedsspruches bildete die bedungene Übertragung des (Mit-)Hauptmietrechts an den Kläger einen wesentlichen Vertragspunkt, eine essentielle Verpflichtung der Beklagten, deren Erfüllung durch das ablehnende Verhalten der Hausinnehabung unmöglich geworden ist.
Der Schiedsrichter war nun zwar durchaus der Meinung, daß das zwischen den Streitteilen begrundete Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen auch vorzeitig aufgelöst werden könne, er vertrat jedoch die Ansicht, daß der vorhandenen rechtlichen Vertragsaufhebungsmöglichkeit eine nur sehr beschränkte wirtschaftliche gegenüberstehe, weil schon die erstmalige Überbindung des Klientenstockes den Wert der Kanzlei konsumiert habe und einer Wiederholung gar nicht zugänglich sei. Diese rein praktische Erwägung und die ebenfalls praktische, zusätzliche Überlegung, daß Vereinbarungen nach Art der gegenständlichen der Versorgung der Witwe des früheren Kanzleiinhabers zu dienen hätten, bewogen den Schiedsrichter dazu, bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Vertragsauflösungsgrund gegeben sei, einen besonders strengen Maßstab anzulegen, dem Kläger vorzuhalten, daß er die - wenn auch negative - Klärung der Mietrechtsübertragung nicht schon früher herbeigeführt habe, darauf hinzuweisen, daß der Kläger in der Benützung der Kanzleiräume von der Hausinnehabung tatsächlich bisher noch nicht behindert worden sei, und dem Kläger aus diesen Gründen das Recht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung abzusprechen.
Dieser im Schiedsspruch entwickelten Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten. Es hat sich dabei durchaus zutreffend auf die Bestimmungen des § 1210 ABGB. und des § 133 HGB. bezogen und richtig erkannt, daß das Bestehen der Beklagten auf der Einhaltung des auf ihrer Seite zum Teil unerfüllbar gewordenen Vertrages vom 4. Dezember 1949 sittenwidrig ist. Auf den Meinungsstreit zwischen Klang - Bettelheim (Komm., 1. Aufl. zu § 1210, S. 499) und Klang - Wahle (Komm., 2. Aufl. zu § 1210, S. 664) über das Ausmaß der Abdingbarkeit der im § 1210 ABGB. verankerten Ausschließungsgrunde braucht dabei gar nicht näher eingegangen zu werden. Es sei nur erwähnt, daß für die in diesem Belang strengere Auffassung Klang - Bettelheim's die Tatsache spricht, daß die Bestimmung des § 133 HGB. heute auch in Österreich gilt, eine Vorschrift, die übrigens sogar in unmittelbarer Analogie auf das vorliegende Vertragsverhältnis angewendet werden kann und deren zweiter Absatz von der Revision nur unvollständig erfaßt wird, weil die Revisionswerberin geflissentlich übersieht, daß ja auch die unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten einen unverzichtbaren Grund zur (vorzeitigen) Gesellschaftsvertrags-Auflösung herstellt. Wenn daher der Schiedsspruch, vorwiegend praktischen Bedürfnissen der Beklagten Rechnung tragend, trotzdem zu dem Ergebnis gelangte, daß dem Kläger ein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung nicht zuzubilligen sei, so hat er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen (§ 595 Z. 6 ZPO.).Dieser im Schiedsspruch entwickelten Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten. Es hat sich dabei durchaus zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 1210, ABGB. und des Paragraph 133, HGB. bezogen und richtig erkannt, daß das Bestehen der Beklagten auf der Einhaltung des auf ihrer Seite zum Teil unerfüllbar gewordenen Vertrages vom 4. Dezember 1949 sittenwidrig ist. Auf den Meinungsstreit zwischen Klang - Bettelheim (Komm., 1. Aufl. zu Paragraph 1210,, S. 499) und Klang - Wahle (Komm., 2. Aufl. zu Paragraph 1210,, S. 664) über das Ausmaß der Abdingbarkeit der im Paragraph 1210, ABGB. verankerten Ausschließungsgrunde braucht dabei gar nicht näher eingegangen zu werden. Es sei nur erwähnt, daß für die in diesem Belang strengere Auffassung Klang - Bettelheim's die Tatsache spricht, daß die Bestimmung des Paragraph 133, HGB. heute auch in Österreich gilt, eine Vorschrift, die übrigens sogar in unmittelbarer Analogie auf das vorliegende Vertragsverhältnis angewendet werden kann und deren zweiter Absatz von der Revision nur unvollständig erfaßt wird, weil die Revisionswerberin geflissentlich übersieht, daß ja auch die unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten einen unverzichtbaren Grund zur (vorzeitigen) Gesellschaftsvertrags-Auflösung herstellt. Wenn daher der Schiedsspruch, vorwiegend praktischen Bedürfnissen der Beklagten Rechnung tragend, trotzdem zu dem Ergebnis gelangte, daß dem Kläger ein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung nicht zuzubilligen sei, so hat er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen (Paragraph 595, Ziffer 6, ZPO.).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war in ihrem angefochtenen Teil vollinhaltlich zu bestätigen.