Rechtssatz RS0026048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026048
Geschäftszahl
2Ob273/53 (2Ob274/53)
Entscheidungsdatum
13.05.1953
Rechtssatz
Dem Kläger ist ein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung zuzubilligen, wenn es der Beklagten wegen der ablehnenden Haltung des Hauseigentümers unmöglich geworden ist, die bedungene Übertragung des Mithauptmietrechtes an den Kläger als wesentlichen Vertragspunkt durchzuführen. (Überlassung der Kanzlei samt Inventar und Kundenstock durch eine Anwaltswitwe an einen anderen Anwalt gegen Gewinnbeteiligung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026048
Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0020OB00273_5300000_003