Rechtssatz RS0022284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022284
Geschäftszahl
1Ob519/80; 6Ob20/20i
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Rechtssatz
Auch wenn das Heiratsgut nicht von der Ehegattin selbst, sondern "für sie von einem Dritten" dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird, muß die Absicht, die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere vertragliche Grundlage zu stellen, ausdrücklich bedungen werden. Sie setzt voraus, daß beide Ehegatten Rechtsträger der Ehepakte werden. Es ist allerdings nicht notwendig, daß die Ehefrau auch unbedingt unmittelbarer Vertragsparnter wird; Ehepakte können vielmehr auch zwischen dem Dritten und dem (künftigen) Ehemann geschlossen werden, doch setzt dies voraus, daß der Begünstigte selbst berechtigt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 519/80
Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 519/80
Veröff: RZ 1981/47 S 202
- 6 Ob 20/20i
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 20/20i
Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann nicht tauglicher Inhalt eines Ehepakts sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022284
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0010OB00519_8000000_004