Rechtssatz RS0022312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022312
Entscheidungsdatum
17.05.1990
Rechtssatz
Bei dieser Gesellschaftsform besteht für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (vgl EFSlg 33724).Bei dieser Gesellschaftsform besteht für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn vergleiche EFSlg 33724).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022312
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0070OB00530_9000000_001