Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, kommt den behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu. Es war daher nicht auf die Argumente des Revisionswerbers im einzelnen einzugehen (§ 510 Abs.3 ZPO).Wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, kommt den behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu. Es war daher nicht auf die Argumente des Revisionswerbers im einzelnen einzugehen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Erfolgt vor der Eintragung einer GesmbH ins Handelsregister durch die in Aussicht genommenen Gesellschafter die tatsächliche Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, kann eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen (GesRZ 1981, 178 = SZ 54/69). Bei dieser Gesellschaftsform besteht für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (vgl. EFSlg. 33.724). In der hier festgestellten vereinzelten gemeinsamen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen kann aber keine tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit erblickt werden. Durch die Vereinbarung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, kommt mangels gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit vor Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande. Es handelt sich dabei um einen "Vorgründungsvertrag", der zu seiner Rechtswirksamkeit, eines Notariatsaktes bedürfte (RdW 1984, 41). Durch die Weigerung des Beklagten in den Gesellschaftsvertrag einzuwilligen, fiel für den Kläger der Geschäftszweck bzw. fielen jene Umstände weg, die die Grundlage für seine Leistungen bildeten, sodaß dieser mit seinem Anspruch auf Abgeltung seiner Arbeitsleistungen eine Kondiktionsforderung, die nach § 1435 ABGB zu beurteilen wäre, erhoben hat. Der Forderung des Klägers auf Abgeltung seiner bisher erbrachten Arbeitsleistungen mit einem Betrag von S 600.000,- hielt der Beklagte ein Anbot von S 180.000,- entgegen. Nach beiderseitigem Nachgeben erfolgte einvernehmlich eine neue Festlegung dieser Rechtsbeziehung mit der strittigen Vereinbarung, die als außergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren ist (vgl. JBl. 1968, 428). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vergleiches ist die abschließende Regelung eines strittigen oder zweifelhaften Rechtes. Ein Recht ist dann strittig, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Ein Recht ist zweifelhaft, wenn sich die Parteien über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind (vgl Ertl in Rummel zu § 1380 ABGB Rz 3). Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, daß die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vgl. EvBl. 1955/23; 1955/379 = JBl. 1955, 500). Die bisherige Unsicherheit soll damit endgültig beseitigt werden. Der Vergleich schafft einen eigenen Rechtsgrund und wirkt, soweit die Feststellung von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, "konstitutiv". Gemäß § 1386 ABGB kann ein redlich errichteter Vergleich aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte nicht angefochten werden. Mit seinen Revisionsausführungen über den weit niedrigeren Wert der klägerischen Leistung sowie den Ausführungen über die Ausübung eines Druckes durch den Kläger bekämpft der Beklagte unzulässig die von den Unterinstanzen endgültig gelöste Tatfrage. Da nicht feststeht, welcher Art die Geschäftsgeheimnisse waren, die von der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht erfaßt worden sind, kann auch keine Beurteilung darüber erfolgen, ob sie zulässigerweise nach dem Scheitern der Gründungsverhandlungen vom Kläger auch weitergegeben werden durften. Jedenfalls unterlag der Kläger nach dem Scheitern der Gründungsverhandlungen vor dem Abschluß der Vereinbarung keiner vertraglich übernommenen Verschwiegenheitspflicht, die nunmehr mit der Vereinbarung normiert wurde. Richtig ist, daß Vergleiche, in denen sich der eine Teil übermäßig hohe Leistungen versprechen läßt, wegen Verstoßes gegen § 879 ABGB nichtig sein können (vgl. SZ 42/2 = JBl. 1970, 256). Den Revisionsausführungen über ein angebliches krasses Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Klägers und der ihm dafür zugestandenen Summe ist entgegenzuhalten, daß dieses behauptete Mißverhältnis vom dafür beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen werden konnte. Die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Arbeitskunde (vgl. AS 43) wurde vom Berufungswerber in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt. Es wurden vielmehr nur ganz allgemein die beantragten Beweisaufnahmen zur Ermittlung des Wertes der vom Kläger vorgenommenen Tätigkeiten vermißt. Derartige Ausführungen entsprechen aber nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Mängelrüge (vgl. SZ 46/34). Im übrigen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (zuletzt EvBl. 1989/165 uva). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Erfolgt vor der Eintragung einer GesmbH ins Handelsregister durch die in Aussicht genommenen Gesellschafter die tatsächliche Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, kann eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen (GesRZ 1981, 178 = SZ 54/69). Bei dieser Gesellschaftsform besteht für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn vergleiche EFSlg. 33.724). In der hier festgestellten vereinzelten gemeinsamen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen kann aber keine tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit erblickt werden. Durch die Vereinbarung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, kommt mangels gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit vor Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande. Es handelt sich dabei um einen "Vorgründungsvertrag", der zu seiner Rechtswirksamkeit, eines Notariatsaktes bedürfte (RdW 1984, 41). Durch die Weigerung des Beklagten in den Gesellschaftsvertrag einzuwilligen, fiel für den Kläger der Geschäftszweck bzw. fielen jene Umstände weg, die die Grundlage für seine Leistungen bildeten, sodaß dieser mit seinem Anspruch auf Abgeltung seiner Arbeitsleistungen eine Kondiktionsforderung, die nach Paragraph 1435, ABGB zu beurteilen wäre, erhoben hat. Der Forderung des Klägers auf Abgeltung seiner bisher erbrachten Arbeitsleistungen mit einem Betrag von S 600.000,- hielt der Beklagte ein Anbot von S 180.000,- entgegen. Nach beiderseitigem Nachgeben erfolgte einvernehmlich eine neue Festlegung dieser Rechtsbeziehung mit der strittigen Vereinbarung, die als außergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren ist vergleiche JBl. 1968, 428). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vergleiches ist die abschließende Regelung eines strittigen oder zweifelhaften Rechtes. Ein Recht ist dann strittig, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Ein Recht ist zweifelhaft, wenn sich die Parteien über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind vergleiche Ertl in Rummel zu Paragraph 1380, ABGB Rz 3). Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, daß die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll vergleiche EvBl. 1955/23; 1955/379 = JBl. 1955, 500). Die bisherige Unsicherheit soll damit endgültig beseitigt werden. Der Vergleich schafft einen eigenen Rechtsgrund und wirkt, soweit die Feststellung von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, "konstitutiv". Gemäß Paragraph 1386, ABGB kann ein redlich errichteter Vergleich aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte nicht angefochten werden. Mit seinen Revisionsausführungen über den weit niedrigeren Wert der klägerischen Leistung sowie den Ausführungen über die Ausübung eines Druckes durch den Kläger bekämpft der Beklagte unzulässig die von den Unterinstanzen endgültig gelöste Tatfrage. Da nicht feststeht, welcher Art die Geschäftsgeheimnisse waren, die von der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht erfaßt worden sind, kann auch keine Beurteilung darüber erfolgen, ob sie zulässigerweise nach dem Scheitern der Gründungsverhandlungen vom Kläger auch weitergegeben werden durften. Jedenfalls unterlag der Kläger nach dem Scheitern der Gründungsverhandlungen vor dem Abschluß der Vereinbarung keiner vertraglich übernommenen Verschwiegenheitspflicht, die nunmehr mit der Vereinbarung normiert wurde. Richtig ist, daß Vergleiche, in denen sich der eine Teil übermäßig hohe Leistungen versprechen läßt, wegen Verstoßes gegen Paragraph 879, ABGB nichtig sein können vergleiche SZ 42/2 = JBl. 1970, 256). Den Revisionsausführungen über ein angebliches krasses Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Klägers und der ihm dafür zugestandenen Summe ist entgegenzuhalten, daß dieses behauptete Mißverhältnis vom dafür beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen werden konnte. Die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Arbeitskunde vergleiche AS 43) wurde vom Berufungswerber in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt. Es wurden vielmehr nur ganz allgemein die beantragten Beweisaufnahmen zur Ermittlung des Wertes der vom Kläger vorgenommenen Tätigkeiten vermißt. Derartige Ausführungen entsprechen aber nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Mängelrüge vergleiche SZ 46/34). Im übrigen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (zuletzt EvBl. 1989/165 uva). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.