Rechtssatz RS0032674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032674
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit beziehungsweise Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vergleiche EvBl 1955/23).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 530/90
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90
- 8 Ob 595/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 8 Ob 595/89
- 7 Ob 138/99s
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 138/99s
- 1 Ob 256/05m
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 256/05m
Auch; Beisatz: Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1)
- 4 Ob 114/17v
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 108/17s
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 108/17s
Auch; Beisatz: Bei einem Vergleich kann ein gültiges Grundverhältnis jedenfalls dann fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB bei einem Sittenwidrigkeitseinwand) die Grundlage für den Vergleich bildet. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich. (T2)
- 2 Ob 127/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 127/25b
Beisatz: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032674
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0070OB00530_9000000_002