Zur Revision der beklagten Partei:
Ein Mangel des Berufungsverfahrens infolge Nichtberücksichtigung von mit der Berufung vorgelegten Urkunden liegt nicht vor. Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu sehen (RIS-Justiz RS0105484).Ein Mangel des Berufungsverfahrens infolge Nichtberücksichtigung von mit der Berufung vorgelegten Urkunden liegt nicht vor. Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu sehen (RIS-Justiz RS0105484).
Aus fehlerhaften Hoheitsakten können (nur) Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0082339, RS0045688). Daher ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Wasserversorgung, die als Daseinsvorsorge von einem Rechtsträger grundsätzlich sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden kann (JBl 1983, 158; SZ 62/41 ua), der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist.
Nach der Rechtsprechung werden Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden dann in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet (RIS-Justiz RS0050072). Diese Voraussetzungen sind hier seit Jahrzehnten erfüllt: Gemäß § 7 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl 1962/155, waren die Eigentümer der im Pflichtbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage gelegenen bebauten Grundstücke verpflichtet, das für den Bedarf des Grundstücks erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck durch die Gemeinde den Anschluss ihres Grundstücks an die nächste Versorgungsleitung der Gemeindewasserversorgungsanlage gegen Ersatz der notwendigen Kosten der Zuleitung herstellen zu lassen; für welche bebauten Grundstücke im Einzelnen Anschlusszwang besteht, legte der Bürgermeister mit Bescheid fest (§ 9); ebenso setzte der Bürgermeister mit Abgabenbescheid den Wasserversorgungsbeitrag fest (§ 16); die Wasserbezugsgebühr konnte vom Gemeinderat mittels Verordnung „ausgeschrieben" werden (§ 17); wurde diese nicht rechtzeitig entrichtet, war sie mit Abgabenbescheid vorzuschreiben (§ 21). Im Falle der Übertretung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes waren Strafen zu verhängen (§ 25). Auch das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 (LGBl 1978/17), mit dessen Wirksamkeitsbeginn das Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962 außer Kraft trat, sah neben der Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) mittels Bescheid des Bürgermeisters vorzuschreibende Wasseranschluss-, Ergänzungs-, Nachtrags- und Aufschließungsbeiträge sowie Strafbestimmungen vor (§§ 14 ff, 21 und 25). Dazu korrespondierende Bestimmungen finden sich im (wiederverlautbarten) Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG), LGBl 1997/107, so in dessen § 6 - betreffend die Anschluss- und Benützungspflicht, in den §§ 10 ff - betreffend die Vorschreibung der Gebühren, und in den in § 26 enthaltenen Strafbestimmungen. Die der Gemeinde nach dem jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetz obliegenden Aufgaben waren bzw sind solche des eigenen Wirkungsbereichs (§ 24 bzw § 25 K-GWVG 1978 bzw 1997).Nach der Rechtsprechung werden Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden dann in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet (RIS-Justiz RS0050072). Diese Voraussetzungen sind hier seit Jahrzehnten erfüllt: Gemäß Paragraph 7, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl 1962/155, waren die Eigentümer der im Pflichtbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage gelegenen bebauten Grundstücke verpflichtet, das für den Bedarf des Grundstücks erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck durch die Gemeinde den Anschluss ihres Grundstücks an die nächste Versorgungsleitung der Gemeindewasserversorgungsanlage gegen Ersatz der notwendigen Kosten der Zuleitung herstellen zu lassen; für welche bebauten Grundstücke im Einzelnen Anschlusszwang besteht, legte der Bürgermeister mit Bescheid fest (Paragraph 9,); ebenso setzte der Bürgermeister mit Abgabenbescheid den Wasserversorgungsbeitrag fest (Paragraph 16,); die Wasserbezugsgebühr konnte vom Gemeinderat mittels Verordnung „ausgeschrieben" werden (Paragraph 17,); wurde diese nicht rechtzeitig entrichtet, war sie mit Abgabenbescheid vorzuschreiben (Paragraph 21,). Im Falle der Übertretung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes waren Strafen zu verhängen (Paragraph 25,). Auch das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 (LGBl 1978/17), mit dessen Wirksamkeitsbeginn das Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962 außer Kraft trat, sah neben der Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) mittels Bescheid des Bürgermeisters vorzuschreibende Wasseranschluss-, Ergänzungs-, Nachtrags- und Aufschließungsbeiträge sowie Strafbestimmungen vor (Paragraphen 14, ff, 21 und 25). Dazu korrespondierende Bestimmungen finden sich im (wiederverlautbarten) Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG), LGBl 1997/107, so in dessen Paragraph 6, - betreffend die Anschluss- und Benützungspflicht, in den Paragraphen 10, ff - betreffend die Vorschreibung der Gebühren, und in den in Paragraph 26, enthaltenen Strafbestimmungen. Die der Gemeinde nach dem jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetz obliegenden Aufgaben waren bzw sind solche des eigenen Wirkungsbereichs (Paragraph 24, bzw Paragraph 25, K-GWVG 1978 bzw 1997).
Dass konkret für die von der Klägerin bewohnte Liegenschaft Anschlusszwang besteht, wurde außer Streit gestellt. Entstehen nun einem (mittels Anschlusszwang) an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb Schäden, unterfallen diese den Bestimmungen des AHG (SZ 62/41). Die der Klägerin entstandenen, auf den Konsum von bleihältigem Trinkwasser zurückzuführenden Schäden sind daher nach Amtshaftungsrecht zu beurteilen.
Die Haftungsgrundlagen ergeben sich aus den genannten Gemeindewasserversorgungsgesetzen. Gemäß § 3 K-GWVG 1978 bzw 1997 war bzw ist die Gemeindewasserversorgungsanlage „entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben". § 2 Abs 1 Z 3 K-GWVG sah eine vergleichbare Bestimmung vor. Darüber hinaus ergibt sich schon aus der jeweils im § 1 der genannten Gemeindewasserversorgungsgesetze enthaltenen Definition des Begriffs „Gemeindewasserversorgungsanlage" die Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser (siehe auch § 5 des K-GWVG 1978). Wenngleich in den jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetzen keine ausdrückliche Vorschrift enthalten war, die den Austausch von Bleiwasserleitungsrohren anordnete, war ab 1986 in Österreich bekannt, dass wegen der Gefahr gesundheitsschädlicher Konzentrationen von Blei im Trinkwasser das Belassen von Bleileitungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Dennoch unterließen die Organe der beklagten Partei konkret bei der Wasserzuleitung zum Haus der Klägerin bis Ende 1994 mögliche und zumutbare Maßnahmen, um den durch das Bleirohr gegebenen Risiken einer Bleiaufnahme im Körper zu begegnen. So hätten schon einfache Messungen der Konzentration des Bleigehalts des Trinkwassers im Haushalt der Klägerin ergeben, dass dem im § 1 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes enthaltenen Auftrag, gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zu liefern, nur mehr durch den Austausch des Bleirohrs entsprochen hätte werden können. Obwohl die Organe der beklagten Partei ab 1986 einen schädigenden Einfluss auf Grund der von Bleiwasserleitungen ausgehenden Gefahren für möglich halten mussten und tatsächlich auch „Bedenken" in dieser Richtung hatten, vertrauten sie offensichtlich dennoch darauf, dass ein Schaden nicht eintreten werde; sie handelten somit zumindest bewusst fahrlässig (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II, 300). Dieses, den schädigenden Erfolg herbeiführende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten muss sich die beklagte Partei zurechnen lassen.Die Haftungsgrundlagen ergeben sich aus den genannten Gemeindewasserversorgungsgesetzen. Gemäß Paragraph 3, K-GWVG 1978 bzw 1997 war bzw ist die Gemeindewasserversorgungsanlage „entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben". Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, K-GWVG sah eine vergleichbare Bestimmung vor. Darüber hinaus ergibt sich schon aus der jeweils im Paragraph eins, der genannten Gemeindewasserversorgungsgesetze enthaltenen Definition des Begriffs „Gemeindewasserversorgungsanlage" die Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser (siehe auch Paragraph 5, des K-GWVG 1978). Wenngleich in den jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetzen keine ausdrückliche Vorschrift enthalten war, die den Austausch von Bleiwasserleitungsrohren anordnete, war ab 1986 in Österreich bekannt, dass wegen der Gefahr gesundheitsschädlicher Konzentrationen von Blei im Trinkwasser das Belassen von Bleileitungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Dennoch unterließen die Organe der beklagten Partei konkret bei der Wasserzuleitung zum Haus der Klägerin bis Ende 1994 mögliche und zumutbare Maßnahmen, um den durch das Bleirohr gegebenen Risiken einer Bleiaufnahme im Körper zu begegnen. So hätten schon einfache Messungen der Konzentration des Bleigehalts des Trinkwassers im Haushalt der Klägerin ergeben, dass dem im Paragraph eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes enthaltenen Auftrag, gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zu liefern, nur mehr durch den Austausch des Bleirohrs entsprochen hätte werden können. Obwohl die Organe der beklagten Partei ab 1986 einen schädigenden Einfluss auf Grund der von Bleiwasserleitungen ausgehenden Gefahren für möglich halten mussten und tatsächlich auch „Bedenken" in dieser Richtung hatten, vertrauten sie offensichtlich dennoch darauf, dass ein Schaden nicht eintreten werde; sie handelten somit zumindest bewusst fahrlässig (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch zwei, 300). Dieses, den schädigenden Erfolg herbeiführende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten muss sich die beklagte Partei zurechnen lassen.
Entgegen dem Vorwurf in der Revision haben die Vorinstanzen nicht auf das bloße Überschreiten von Grenzwerten abgestellt, sondern sich nach Befassung mit der Frage der Häufigkeit und Erheblichkeit der Grenzwertüberschreitungen mit den daraus für die Klägerin resultierenden Belastungen auseinandergesetzt (vgl RIS-Justiz RS0119601). Dass der langjährige Konsum von Trinkwasser aus dem Bleirohr bei der Klägerin eine („mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende") Bleivergiftung hervorgerufen hat, auf die die festgestellten Krankheitserscheinungen „mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit" zurückzuführen sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung.Entgegen dem Vorwurf in der Revision haben die Vorinstanzen nicht auf das bloße Überschreiten von Grenzwerten abgestellt, sondern sich nach Befassung mit der Frage der Häufigkeit und Erheblichkeit der Grenzwertüberschreitungen mit den daraus für die Klägerin resultierenden Belastungen auseinandergesetzt vergleiche RIS-Justiz RS0119601). Dass der langjährige Konsum von Trinkwasser aus dem Bleirohr bei der Klägerin eine („mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende") Bleivergiftung hervorgerufen hat, auf die die festgestellten Krankheitserscheinungen „mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit" zurückzuführen sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung.
Berechtigt ist die Revision der beklagten Partei jedoch insoweit, als in ihr vorgebracht wird, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen stehe der Geltendmachung der nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Schmerzengeldansprüche der außergerichtliche Vergleichsabschluss entgegen bzw seien diese verjährt:
Für das Zustandekommen eines Vergleichs ist gemäß § 861 ABGB die Einigung der Vertragsteile über den Vergleichsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (SZ 54/112; SZ 68/178; 7 Ob 67/99z u.a.). Auch beim Vergleich muss die Annahmeerklärung - zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln - zum Ausdruck bringen, dass der Empfänger den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (Rummel in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu § 861). Trotz Nichtübereinstimmens im inneren Willen besteht aber entsprechend der objektiven Bedeutung von Willenserklärungen im Sinn der Vertrauenstheorie (§ 863 ABGB) ein normativer Konsens, wenn die Willenserklärungen (Angebot und Annahme) nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmen und zumindest einer der Vertragspartner den derart bestimmten Vertragsinhalt gewollt hat (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3, § 861 Rz 2). Im Sinn der Vertrauenstheorie ist dabei nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend, sondern muss der Wille beider Parteien erforscht werden. Nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ist zu ergründen, sondern es ist herauszufinden, wie der andere Teil die Erklärung verstehen musste. Dabei ist das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (SZ 62/9; SZ 62/46; JBl 1991, 642; 4 Ob 296/97a); bei Vergleichen kommt insbesondere dem Vergleichszweck maßgebliche Bedeutung zu.Für das Zustandekommen eines Vergleichs ist gemäß Paragraph 861, ABGB die Einigung der Vertragsteile über den Vergleichsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (SZ 54/112; SZ 68/178; 7 Ob 67/99z u.a.). Auch beim Vergleich muss die Annahmeerklärung - zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln - zum Ausdruck bringen, dass der Empfänger den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (Rummel in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu Paragraph 861,). Trotz Nichtübereinstimmens im inneren Willen besteht aber entsprechend der objektiven Bedeutung von Willenserklärungen im Sinn der Vertrauenstheorie (Paragraph 863, ABGB) ein normativer Konsens, wenn die Willenserklärungen (Angebot und Annahme) nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmen und zumindest einer der Vertragspartner den derart bestimmten Vertragsinhalt gewollt hat (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3, Paragraph 861, Rz 2). Im Sinn der Vertrauenstheorie ist dabei nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend, sondern muss der Wille beider Parteien erforscht werden. Nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ist zu ergründen, sondern es ist herauszufinden, wie der andere Teil die Erklärung verstehen musste. Dabei ist das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (SZ 62/9; SZ 62/46; JBl 1991, 642; 4 Ob 296/97a); bei Vergleichen kommt insbesondere dem Vergleichszweck maßgebliche Bedeutung zu.
Davon ausgehend kann das Zustandekommen eines Konsenses zwischen den Parteien nicht zweifelhaft sein:
Nachdem als Verfahrensergebnis vorlag, es bestehe ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit einer Bleivergiftung durch das jahrelang über das Bleirohr konsumierte Trinkwasser, nahmen die Parteienvertreter über Anregung des Richters nach (erstmaligem) Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Vergleichsgespräche auf. Der Zweck dieser Gespräche lag demgemäß darin, die streitverfangenen Schmerzengeldansprüche sowie das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ohne dass ein Urteil ergehen muss. In dieser Situation war die Mitteilung des Klagevertreters, die Klägerin könnte sich „nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären", wenn neben der Kapitalforderung von S 101.000,-- und den Kosten auch 4 % Zinsen seit Klagseinbringung bezahlt würden sowie ein Verjährungsverzicht - mit der Wirkung eines Feststellungsurteils - abgegeben werde, als Anbot zum Vergleichsabschluss zu verstehen; ebenso eindeutig weist der weitere Satz „Sollte eine Regelung in dieser Form erfolgen können, könnte das Gerichtsverfahren erledigt werden ...", auf ein solches Anbot hin. Allein die Verwendung des Konjunktivs „könnte" lässt nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich lediglich um eine unverbindliche Mitteilung im Sinn eines „Anbots zu einem Anbot einer Bereinigung". Auch wenn die Formulierung im Indikativ erfolgt wäre („... sich die Klägerin nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären kann, wenn ..."), wäre der objektive Erklärungswert kein anderer. Dass das Schreiben vom Beklagtenvertreter tatsächlich als (verbindliches) Anbot aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass dieser zu dem vorgeschlagenen Vergleich die Zustimmungen der beklagten Partei und deren Haftpflichtversicherung einholte. Nachdem er auf diesem Weg den Annahmewillen seiner Mandantschaft in Erfahrung gebracht hatte, setzte er eine (erste) Erfüllungshandlung, indem er die Zahlung des Kapitals samt Zinsen und Kosten veranlasste. Unter Hinweis auf die „getroffene Vereinbarung" gab er dem Klagevertreter die Zahlung bekannt; gleichzeitig nahm er eine weitere Erfüllungshandlung vor, indem er auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer, noch nicht verjährter Forderungen „aus dem gegenständlichen Anlass" verzichtete. Damit war dem Anbot entsprochen und zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 I, 125). Dem Umstand, dass der Klagevertreter die vom Beklagtenvertreter „der Ordnung halber" gewünschte „kurze schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit ... erledigt" sei, nicht abgab, kommt für die Frage des Zustandekommens des Vergleichs keine Bedeutung zu. Der Annahmewille der Klägerin manifestierte sich nämlich auch in ihrem nachfolgenden Verhalten bzw in jenem ihres Vertreters (vgl RIS-Justiz RS0110838; RS0017815): Wie sich aus einem Aktenvermerk des Richters vom 6. 11. 2000 ergibt, teilte der Klagevertreter am 6. 11. 2000 telefonisch mit, nach Einlangen der Zahlung mit einem Ruhen des mittlerweile wiedereröffneten Verfahrens einverstanden zu sein; gleichzeitig ersuchte er um einen Verhandlungstermin am 12. 12. 2000. Diese Verhandlung ließen dann beide Parteienvertreter vereinbarungsgemäß unbesucht.Nachdem als Verfahrensergebnis vorlag, es bestehe ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit einer Bleivergiftung durch das jahrelang über das Bleirohr konsumierte Trinkwasser, nahmen die Parteienvertreter über Anregung des Richters nach (erstmaligem) Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Vergleichsgespräche auf. Der Zweck dieser Gespräche lag demgemäß darin, die streitverfangenen Schmerzengeldansprüche sowie das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ohne dass ein Urteil ergehen muss. In dieser Situation war die Mitteilung des Klagevertreters, die Klägerin könnte sich „nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären", wenn neben der Kapitalforderung von S 101.000,-- und den Kosten auch 4 % Zinsen seit Klagseinbringung bezahlt würden sowie ein Verjährungsverzicht - mit der Wirkung eines Feststellungsurteils - abgegeben werde, als Anbot zum Vergleichsabschluss zu verstehen; ebenso eindeutig weist der weitere Satz „Sollte eine Regelung in dieser Form erfolgen können, könnte das Gerichtsverfahren erledigt werden ...", auf ein solches Anbot hin. Allein die Verwendung des Konjunktivs „könnte" lässt nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich lediglich um eine unverbindliche Mitteilung im Sinn eines „Anbots zu einem Anbot einer Bereinigung". Auch wenn die Formulierung im Indikativ erfolgt wäre („... sich die Klägerin nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären kann, wenn ..."), wäre der objektive Erklärungswert kein anderer. Dass das Schreiben vom Beklagtenvertreter tatsächlich als (verbindliches) Anbot aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass dieser zu dem vorgeschlagenen Vergleich die Zustimmungen der beklagten Partei und deren Haftpflichtversicherung einholte. Nachdem er auf diesem Weg den Annahmewillen seiner Mandantschaft in Erfahrung gebracht hatte, setzte er eine (erste) Erfüllungshandlung, indem er die Zahlung des Kapitals samt Zinsen und Kosten veranlasste. Unter Hinweis auf die „getroffene Vereinbarung" gab er dem Klagevertreter die Zahlung bekannt; gleichzeitig nahm er eine weitere Erfüllungshandlung vor, indem er auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer, noch nicht verjährter Forderungen „aus dem gegenständlichen Anlass" verzichtete. Damit war dem Anbot entsprochen und zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 römisch eins, 125). Dem Umstand, dass der Klagevertreter die vom Beklagtenvertreter „der Ordnung halber" gewünschte „kurze schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit ... erledigt" sei, nicht abgab, kommt für die Frage des Zustandekommens des Vergleichs keine Bedeutung zu. Der Annahmewille der Klägerin manifestierte sich nämlich auch in ihrem nachfolgenden Verhalten bzw in jenem ihres Vertreters vergleiche RIS-Justiz RS0110838; RS0017815): Wie sich aus einem Aktenvermerk des Richters vom 6. 11. 2000 ergibt, teilte der Klagevertreter am 6. 11. 2000 telefonisch mit, nach Einlangen der Zahlung mit einem Ruhen des mittlerweile wiedereröffneten Verfahrens einverstanden zu sein; gleichzeitig ersuchte er um einen Verhandlungstermin am 12. 12. 2000. Diese Verhandlung ließen dann beide Parteienvertreter vereinbarungsgemäß unbesucht.
Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen (RIS-Justiz RS0032674). Ausgehend vom Zweck des Vergleichs, nämlich die bis zum Vergleichsabschluss entstandenen Schmerzengeldansprüche und das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ergibt sich klar, dass die Zweifelhaftigkeit dieser Ansprüche durch den Vergleich beseitigt werden sollte; insoweit trat Bereinigungswirkung ein. Aus diesem Grund kann die Klägerin die für den Zeitraum 1969 bis zum Vergleichsabschluss geltend gemachten Schmerzengeldansprüche nicht mehr geltend machen. Dem steht der außergerichtliche Vergleichsabschluss entgegen, der als materiell-rechtlicher Bereinigungsvertrag im Sinn des § 1380 ABGB im Prozess als rechtsvernichtende Tatsache zu berücksichtigen ist (Klicka in Fasching/Konecny2, II/2, §§ 204, 206 Rz 17 mwN; 1 Ob 2066/96x). Im Übrigen wäre der Großteil der begehrten Schmerzengeldansprüche im Hinblick auf die erst mit Klagsausdehnung im Jahr 2001 erfolgte Geltendmachung verjährt.Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen (RIS-Justiz RS0032674). Ausgehend vom Zweck des Vergleichs, nämlich die bis zum Vergleichsabschluss entstandenen Schmerzengeldansprüche und das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ergibt sich klar, dass die Zweifelhaftigkeit dieser Ansprüche durch den Vergleich beseitigt werden sollte; insoweit trat Bereinigungswirkung ein. Aus diesem Grund kann die Klägerin die für den Zeitraum 1969 bis zum Vergleichsabschluss geltend gemachten Schmerzengeldansprüche nicht mehr geltend machen. Dem steht der außergerichtliche Vergleichsabschluss entgegen, der als materiell-rechtlicher Bereinigungsvertrag im Sinn des Paragraph 1380, ABGB im Prozess als rechtsvernichtende Tatsache zu berücksichtigen ist (Klicka in Fasching/Konecny2, II/2, Paragraphen 204, 206, Rz 17 mwN; 1 Ob 2066/96x). Im Übrigen wäre der Großteil der begehrten Schmerzengeldansprüche im Hinblick auf die erst mit Klagsausdehnung im Jahr 2001 erfolgte Geltendmachung verjährt.
Der von der Klägerin erstmals nach Vergleichsabschluss eingenommene Standpunkt, sie sehe die S 101.000,-- nur als Teilzahlung auf ihre nunmehr für den Zeitraum ab 1969 eingeforderten „weitaus höheren" Schmerzengeldansprüche an, ist unbeachtlich. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen (§ 496 Abs 2 ZPO), der im fortzusetzenden Verfahren nicht wieder aufgerollt werden kann. Von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sind hingegen die erst danach erhobenen Klageansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten und von Verdienstentgang, hinsichtlich derer auch kein Verjährungseinwand erhoben wurde. Nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Generalvergleich würde die Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche erfassen, an die die Parteien nicht dachten, aber hätten denken können (SZ 60/148; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2, § 1380 Rz 22). Die Ansprüche auf Zahlung von Behandlungskosten und Verdienstentgang werden somit Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein.Der von der Klägerin erstmals nach Vergleichsabschluss eingenommene Standpunkt, sie sehe die S 101.000,-- nur als Teilzahlung auf ihre nunmehr für den Zeitraum ab 1969 eingeforderten „weitaus höheren" Schmerzengeldansprüche an, ist unbeachtlich. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO), der im fortzusetzenden Verfahren nicht wieder aufgerollt werden kann. Von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sind hingegen die erst danach erhobenen Klageansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten und von Verdienstentgang, hinsichtlich derer auch kein Verjährungseinwand erhoben wurde. Nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Generalvergleich würde die Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche erfassen, an die die Parteien nicht dachten, aber hätten denken können (SZ 60/148; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1380, Rz 22). Die Ansprüche auf Zahlung von Behandlungskosten und Verdienstentgang werden somit Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein.
Aus diesen Gründen ist das Zwischenurteil, das die Haftung der beklagten Partei für alle der Klägerin nach 1986 aus der Belassung des Bleirohrs resultierenden Schäden aussprach, seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben.
Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren noch nicht erfolgt ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird allerdings zu erwägen sein, ob das rechtliche Interesse daran im Hinblick auf die im Vergleich enthaltene Haftungserklärung, "auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer Forderungen aus dem gegenständlichen Anlass zu verzichten, sofern diese nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt verjährt sind", noch aufrecht ist.
Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Revision der beklagten Partei und der Revisionsbeantwortung der Klägerin beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Revision der beklagten Partei und der Revisionsbeantwortung der Klägerin beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin strebt mit ihrer Revision die Feststellung der Haftung der beklagten Partei - im Rahmen eines Zwischenurteils - bereits für ab dem Jahre 1965 eingetretene Schäden an. Darüber wurde von den Vorinstanzen aber nicht entschieden, vielmehr wurden nur „nach dem Jahr 1986" entstandene Schäden dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt. Wenngleich aus der Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen klar hervorgeht, dass diese vor dem 1. 1. 1987 entstandene Schäden als nicht ersatzfähig ansahen, liegt keine Entscheidung darüber vor - ein negatives Zwischenurteil ist nicht möglich, die Fassung eines Teilurteils war mangels Bezifferung ebenfalls nicht im Bereich der Möglichkeit und wurde auch nicht vorgenommen -, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin mangels Beschwer unzulässig und damit zurückzuweisen ist. Über diesen Anspruchsteil wird formell erst entschieden werden müssen.
Die Klägerin hat gemäß §§ 40, 50 ZPO die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Ein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei kommt nicht in Betracht, weil diese auf den konkreten Unzulässigkeitsgrund nicht hingewiesen hat.Die Klägerin hat gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Ein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei kommt nicht in Betracht, weil diese auf den konkreten Unzulässigkeitsgrund nicht hingewiesen hat.