Rechtssatz RS0022318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022318
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Rechtssatz
Ein Erbvertrag kann einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden, andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog § 778 ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde.Ein Erbvertrag kann einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden, andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog Paragraph 778, ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 657/85
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 657/85
Veröff: JBl 1986,520 = SZ 59/71 = GesRZ 1986,262
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022318
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0060OB00657_8500000_002