Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 1254 ABGB kann der Erbvertrag zum Nachteil des anderen Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift des Gesetzes entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten. Ein Erbvertrag kann daher einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden (Petrasch in Rummel ABGB Rdz 4 zu § 1249 und Rdz 1 zu § 1254; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 108; Weiß in Klang-Komm. 2 , V, 939 FN 6), andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog § 778 ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde (Petrasch, aaO Rdz 2 zu § 1254; Weiß, aaO, 940). Eine Anfechtung analog § 778 ABGB scheitert im vorliegenden Fall schon daran, daß der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages bereits eine Tochter hatte, die er auf den Pflichtteil setzte, er also nicht kinderlos im Sinne dieser Bestimmung war. Als Anfechtungsgrund wegen Willensmängeln käme unabhängig davon die Anfechtung wegen Irrtums über die Möglichkeit weiterer Nachkommenschaft in Frage.Gemäß Paragraph 1254, ABGB kann der Erbvertrag zum Nachteil des anderen Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift des Gesetzes entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten. Ein Erbvertrag kann daher einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden (Petrasch in Rummel ABGB Rdz 4 zu Paragraph 1249 und Rdz 1 zu Paragraph 1254,; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 108; Weiß in Klang-Komm. 2 , römisch fünf, 939 FN 6), andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog Paragraph 778, ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde (Petrasch, aaO Rdz 2 zu Paragraph 1254,; Weiß, aaO, 940). Eine Anfechtung analog Paragraph 778, ABGB scheitert im vorliegenden Fall schon daran, daß der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages bereits eine Tochter hatte, die er auf den Pflichtteil setzte, er also nicht kinderlos im Sinne dieser Bestimmung war. Als Anfechtungsgrund wegen Willensmängeln käme unabhängig davon die Anfechtung wegen Irrtums über die Möglichkeit weiterer Nachkommenschaft in Frage.
Auch wenn man unterstellt, daß im Vorbringen des Klägers eine derartige Behauptung enthalten sei, ist für ihn nichts gewonnen. Aus der Todesbezogenheit des Rechtsgeschäftes von Todes wegen ergeben sich nämlich wesentliche Einschränkungen für die Anfechtung von Erbverträgen zu Lebzeiten des Erblassers. Sie wird nur möglich sein, wenn es sich nicht um Irrtümer handelt, die noch vor dem Tode des Erblassers heilen können. Der Irrtum des Erblassers über die Möglichkeit, daß ihm künftig Kinder geboren werden, ist aber nur dann relevant, wenn diese Kinder im Zeitpunkt seines Todes noch leben, erbfähig sind und den ihnen zugedachten Erbteil annehmen. Es erlangen auch gemäß § 778 letzter Satz ABGB die entkräfteten Anordnungen des letzten Willens wieder ihre Kraft, wenn der Noterbe vor dem Erblasser verstorben ist. Daraus kann der Grundsatz abgeleitet werden, daß ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft dann nicht mehr anfechtbar ist, wenn die irrig angenommene Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblassers - eingetreten ist (Kralik, Das Testamentum ruptum und das Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, JBl 1973, 541 ff, insbesondere 545). Dieser Grundsatz kann auch auf Irrtümer angewendet werden, welche Umstände der Person betreffen, die der Erblasser statt des Ehegatten bedacht wissen will. Aus diesem Grunde ist die Anfechtung eines Erbvertrages durch einen Vertragsteil wegen eines solchen Irrtums nicht zulässig. Ließe man nämlich die Anfechtung des Erbvertrages zu Lebzeiten des Erblassers durch diesen selbst zu, dann könnte dieser nach Beseitigung des Erbvertrages über sein Vermögen frei, also auch zugunsten einer Person verfügen, über die er bei Abschluß des Erbvertrages in keinerlei Irrtum befangen war (Ehrenzweig-Kralik, aaO 110). Ob der Erblasser die Möglichkeit hat, zugunsten des später geborenen Kindes testamentarisch zu verfügen und diesem die Anfechtung zu überlassen (Ehrenzweig-Kralik aaO), braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden. Ebenso ist für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich, ob § 778 ABGB nur eine besondere Beweislastregel neben der allgemeinen Regel des § 572 ABGB aufstellt oder Anfechtungen nur nach den Sonderbestimmungen der §§ 777 f ABGB möglich sind (vgl. dazu Kralik, JBl.1973, 546 und 548;Auch wenn man unterstellt, daß im Vorbringen des Klägers eine derartige Behauptung enthalten sei, ist für ihn nichts gewonnen. Aus der Todesbezogenheit des Rechtsgeschäftes von Todes wegen ergeben sich nämlich wesentliche Einschränkungen für die Anfechtung von Erbverträgen zu Lebzeiten des Erblassers. Sie wird nur möglich sein, wenn es sich nicht um Irrtümer handelt, die noch vor dem Tode des Erblassers heilen können. Der Irrtum des Erblassers über die Möglichkeit, daß ihm künftig Kinder geboren werden, ist aber nur dann relevant, wenn diese Kinder im Zeitpunkt seines Todes noch leben, erbfähig sind und den ihnen zugedachten Erbteil annehmen. Es erlangen auch gemäß Paragraph 778, letzter Satz ABGB die entkräfteten Anordnungen des letzten Willens wieder ihre Kraft, wenn der Noterbe vor dem Erblasser verstorben ist. Daraus kann der Grundsatz abgeleitet werden, daß ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft dann nicht mehr anfechtbar ist, wenn die irrig angenommene Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblassers - eingetreten ist (Kralik, Das Testamentum ruptum und das Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, JBl 1973, 541 ff, insbesondere 545). Dieser Grundsatz kann auch auf Irrtümer angewendet werden, welche Umstände der Person betreffen, die der Erblasser statt des Ehegatten bedacht wissen will. Aus diesem Grunde ist die Anfechtung eines Erbvertrages durch einen Vertragsteil wegen eines solchen Irrtums nicht zulässig. Ließe man nämlich die Anfechtung des Erbvertrages zu Lebzeiten des Erblassers durch diesen selbst zu, dann könnte dieser nach Beseitigung des Erbvertrages über sein Vermögen frei, also auch zugunsten einer Person verfügen, über die er bei Abschluß des Erbvertrages in keinerlei Irrtum befangen war (Ehrenzweig-Kralik, aaO 110). Ob der Erblasser die Möglichkeit hat, zugunsten des später geborenen Kindes testamentarisch zu verfügen und diesem die Anfechtung zu überlassen (Ehrenzweig-Kralik aaO), braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden. Ebenso ist für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich, ob Paragraph 778, ABGB nur eine besondere Beweislastregel neben der allgemeinen Regel des Paragraph 572, ABGB aufstellt oder Anfechtungen nur nach den Sonderbestimmungen der Paragraphen 777, f ABGB möglich sind vergleiche dazu Kralik, JBl.1973, 546 und 548;
Koziol-Welser, Grundriß 7 II 291; Weiß in Klang-Komm. 2 . III, 288;Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 291; Weiß in Klang-Komm. 2 . römisch drei, 288;
Welser in Rummel ABGB Rdz 5 zu § 572). Ebenso erübrigt es sich, auf die von den Vorinstanzen behandelte Frage einzugehen, ob der Erbvertrag nur durch Rechtsgestaltungsklage hätte angefochten werden können und ob das Erstgericht seiner Anleitungspflicht nachgekommen ist.Welser in Rummel ABGB Rdz 5 zu Paragraph 572,). Ebenso erübrigt es sich, auf die von den Vorinstanzen behandelte Frage einzugehen, ob der Erbvertrag nur durch Rechtsgestaltungsklage hätte angefochten werden können und ob das Erstgericht seiner Anleitungspflicht nachgekommen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.