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Rechtssatz RS0012431×

Rechtssatz RS0012431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012431

Geschäftszahl

6Ob657/85; 8Ob91/22y; 7Ob31/24w

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Rechtssatz

Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommenen Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblasser - eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 657/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 657/85
    Veröff: SZ 59/71 = JBl 1986,520 = GesRZ 1986,262
  • 8 Ob 91/22y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2023 8 Ob 91/22y
    vgl; Beisatz: Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommene Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig – vor Schluss der Verhandlung erster Instanz und solange der Irrende noch ein Interesse an dem Geschäft hat – eingetreten ist. (T1)
    Beisatz: Warum die irrig angenommene Sachlage doch noch eintritt, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist, dass der Irrtum durch die Änderung der Sachlage „saniert“ wird, das heißt der Irrende tatsächlich das bekommt, was er (berechtigt) zu erhalten glaubte und somit sein Beschwerdegrund wegfällt. (T2)
    Beisatz: Der Irrende ist durch die Änderung der Sachlage diesfalls „klaglos gestellt“. Dass er an dem Geschäft kein Interesse mehr hat und deshalb der nachträgliche Eintritt der irrig angenommenen Sachlage verspätet ist, ist vom Irrenden zu behaupten und zu beweisen. (T3)
    Beisatz: Dabei kommt es darauf an, dass sich die Sachlage tatsächlich entsprechend geändert hat. Ob der Irrende hypothetisch im Vertragszeitpunkt mit der später vorgenommenen Verbesserungsmaßnahme einverstanden gewesen wäre, ist unerheblich. Hat sich die Sachlage nachträglich so geändert, dass die zunächst irrige Annahme nunmehr in Übereinstimmung mit der Sachlage steht, und ist diese Änderung im bereits erörterten Sinn rechtzeitig erfolgt, so ist der Irrtum „saniert“. (T4)
    Beisatz: Hier: VW-Abgasskandal. (T5)
    Anm: Zu T3: vgl RS0014917.
  • 7 Ob 31/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 31/24w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012431

Im RIS seit

24.04.1986

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0060OB00657_8500000_001