Rechtssatz RS0022327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022327
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Rechtssatz
Die Anfechtung von Erbverträgen zu Lebzeiten des Erblassers wird nur möglich sein, wenn es sich nicht um Irrtümer handelt, die noch vor dem Tode des Erblassers heilen können. Der Irrtum des Erblassers über die Möglichkeit, daß ihm künftig Kinder geboren werden, ist aber nur dann relevant, wenn diese Kinder im Zeitpunkt seines Todes noch leben, erbfähig sind und den ihnen zugedachten Erbteil annehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 657/85
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 657/85
Veröff: JBl 1986,520 = SZ 59/71 = GesRZ 1986,262
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022327
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0060OB00657_8500000_004