Rechtssatz RS0022320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022320
Geschäftszahl
2Ob337/52; 7Ob384/56; 3Ob78/57; 7Ob518/56; 1Ob188/63; 7Ob143/64; 6Ob92/66; 6Ob234/69; 12Os2/73; 13Os122/75; 8Ob54/78; 10Ob508/95; 5Ob72/21f; 6Ob54/22t; 5Ob30/22f
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Rechtssatz
Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte. Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 337/52
Entscheidungstext OGH 04.07.1952 2 Ob 337/52
Veröff: SZ 25/192
- 7 Ob 384/56
Entscheidungstext OGH 03.10.1956 7 Ob 384/56
- 3 Ob 78/57
Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 78/57
Ähnlich; nur: Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte. (T1)
- 7 Ob 518/56
Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
ähnlich; nur: Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt. (T2)
- 1 Ob 188/63
Entscheidungstext OGH 20.12.1963 1 Ob 188/63
nur T1
- 7 Ob 143/64
Entscheidungstext OGH 20.05.1964 7 Ob 143/64
Beisatz: Dasselbe muß auch für die Gemeinschaft nach Auflösung der Gütergemeinschaft gelten. (T3)
- 6 Ob 92/66
Entscheidungstext OGH 21.04.1966 6 Ob 92/66
nur T2; Veröff: SZ 39/77
- 6 Ob 234/69
Entscheidungstext OGH 17.12.1969 6 Ob 234/69
nur T2
- 12 Os 2/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 12 Os 2/73
Veröff: EvBl 1973/207 S 440 = JBl 1973,537
- 13 Os 122/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 13 Os 122/75
nur T2; Veröff: JBl 1976,602
- 8 Ob 54/78
Entscheidungstext OGH 19.04.1978 8 Ob 54/78
- 10 Ob 508/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
nur: Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum. (T4)
Beisatz: Die Gütergemeinschaft begründet zunächst nur obligatorisch und erst durch Verbücherung mit dinglicher Wirkung die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, so daß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird. (T5)
Veröff: SZ 68/226
- 5 Ob 72/21f
Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 72/21f
Vgl; nur T4; Beis wie T5
- 6 Ob 54/22t
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 54/22t
Vgl
- 5 Ob 30/22f
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 30/22f
Beis wie T5
Schlagworte
Gesamthandschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022320
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19520704_OGH0002_0020OB00337_5200000_001