Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage betrifft, ob die Kläger wegen der, wie sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. September 1965 selbst vorbrachten, zwischen ihnen und ihren Gattinnen bestehenden Gütergemeinschaft je für sich allein klageberechtigt sind, hat diese das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Wenn die Beklagte ausführt, daß es sich bei der Gütergemeinschaft unter Ehegatten um Eigentum zur gesamten Hand handle, das sich vom Miteigentum dadurch unterscheide, daß eine Verfügung der Teilhaber über ihren Anteil nicht zulässig sei, die Verfügung über das ganze Recht vielmehr nur der Gesamtheit der Teilhaber zustehe, und sich dazu auf Klang[2] II 150 beruft, übersieht sie, daß sich diese Ausführungen auf das deutsche Recht beziehen. Für das österreichische Recht besteht dagegen, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, schlichtes Miteigentum. Dies entspricht der herrschenden Lehre (Ehrenzweig I/2 S. 151, II/2 S. 156) und Rechtsprechung (ZBl. 1933 Nr. 366, RiZ. 1938 S. 53, SZ. XXI 68), und es ist auch jeder Miteigentümer für sich allein berechtigt, die Eigentumsklage hinsichtlich der gesamten im Miteigentum stehenden Sache anzustrengen (Klang[2] V 789, RiZ. 1938 S. 53). Selbst im Falle einer zwischen den Klägern und ihren Gattinnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden könnte daher die Befugnis der Kläger zur Klage, die sie im Zuge des Verfahrens auf die ihnen selbst zustehenden Anteile an der Liegenschaft beschränkten, nicht zweifelhaft sein.Was zunächst die Frage betrifft, ob die Kläger wegen der, wie sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. September 1965 selbst vorbrachten, zwischen ihnen und ihren Gattinnen bestehenden Gütergemeinschaft je für sich allein klageberechtigt sind, hat diese das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Wenn die Beklagte ausführt, daß es sich bei der Gütergemeinschaft unter Ehegatten um Eigentum zur gesamten Hand handle, das sich vom Miteigentum dadurch unterscheide, daß eine Verfügung der Teilhaber über ihren Anteil nicht zulässig sei, die Verfügung über das ganze Recht vielmehr nur der Gesamtheit der Teilhaber zustehe, und sich dazu auf Klang[2] römisch zwei 150 beruft, übersieht sie, daß sich diese Ausführungen auf das deutsche Recht beziehen. Für das österreichische Recht besteht dagegen, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, schlichtes Miteigentum. Dies entspricht der herrschenden Lehre (Ehrenzweig I/2 S. 151, II/2 S. 156) und Rechtsprechung (ZBl. 1933 Nr. 366, RiZ. 1938 S. 53, SZ. römisch 21 68), und es ist auch jeder Miteigentümer für sich allein berechtigt, die Eigentumsklage hinsichtlich der gesamten im Miteigentum stehenden Sache anzustrengen (Klang[2] römisch fünf 789, RiZ. 1938 S. 53). Selbst im Falle einer zwischen den Klägern und ihren Gattinnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden könnte daher die Befugnis der Kläger zur Klage, die sie im Zuge des Verfahrens auf die ihnen selbst zustehenden Anteile an der Liegenschaft beschränkten, nicht zweifelhaft sein.
Die Beklagte ist auch nicht im Recht, soweit sie vermeint, daß eine Ersitzung des Miteigentums nicht möglich sei. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß nirgends im Gesetz ausgesprochen ist, nur die Ersitzung des Alleineigentums könne durchdringen (GlUNF. 3982). Gemäß § 1455 ABGB. kann vielmehr ersessen werden, was besessen werden kann. Damit muß auch die Ersitzung des Miteigentums möglich sein. Fortgesetzter Mitbesitz kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur Ersitzung des Miteigentums führen (Klang[2] VI 572, Ehrenzweig[2] I/2 S. 59, GlUNF. 3830, 4992). Dies bezweifelt im Gründe auch die Beklagte nicht. Soweit sie aber vermeint, daß sich die Rechtsausübung auch auf Verwaltungsbefugnisse erstreckt haben müsse, handelt es sich um die Frage der Besitzausübung. Wesentlich ist die gemeinschaftliche Ausübung des vollen Eigentumsinhaltes, die freie Verfügung über die Sache im Zusammenwirken mit den anderen (GlUNF. 4585, 4992), die die Kläger aber behaupten. Ergibt sich aus der Art der Rechtsausübung kein anderes Verhältnis, so führt die Ersitzung zufolge § 839 ABGB. zur Teilung des Eigentums nach Kopfteilen (Klang a. a. O. 573, GlUNF. 3830), wie es die Kläger auch in Anspruch nehmen. Auch in dieser Richtung bestehen daher gegen das Begehren keine Bedenken.Die Beklagte ist auch nicht im Recht, soweit sie vermeint, daß eine Ersitzung des Miteigentums nicht möglich sei. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß nirgends im Gesetz ausgesprochen ist, nur die Ersitzung des Alleineigentums könne durchdringen (GlUNF. 3982). Gemäß Paragraph 1455, ABGB. kann vielmehr ersessen werden, was besessen werden kann. Damit muß auch die Ersitzung des Miteigentums möglich sein. Fortgesetzter Mitbesitz kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur Ersitzung des Miteigentums führen (Klang[2] römisch sechs 572, Ehrenzweig[2] I/2 S. 59, GlUNF. 3830, 4992). Dies bezweifelt im Gründe auch die Beklagte nicht. Soweit sie aber vermeint, daß sich die Rechtsausübung auch auf Verwaltungsbefugnisse erstreckt haben müsse, handelt es sich um die Frage der Besitzausübung. Wesentlich ist die gemeinschaftliche Ausübung des vollen Eigentumsinhaltes, die freie Verfügung über die Sache im Zusammenwirken mit den anderen (GlUNF. 4585, 4992), die die Kläger aber behaupten. Ergibt sich aus der Art der Rechtsausübung kein anderes Verhältnis, so führt die Ersitzung zufolge Paragraph 839, ABGB. zur Teilung des Eigentums nach Kopfteilen (Klang a. a. O. 573, GlUNF. 3830), wie es die Kläger auch in Anspruch nehmen. Auch in dieser Richtung bestehen daher gegen das Begehren keine Bedenken.
Eine der Voraussetzungen der von den Klägern behaupteten Ersitzung ist gemäß § 1460 ABGB. der Besitz der Sache oder des Rechtes, die ersessen werden sollen. Zu der von den Klägern behaupteten Ersitzung des Eigentumsrechtes an dem gegenständlichen Grundstück ist daher Sachbesitz erforderlich. Das ersessene Recht kann keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechtes (GlUNF. 6500). Was nun diesen Sachbesitz betrifft, zählt § 312 ABGB. beispielsweise die typischen Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen mit Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung auf. Allen diesen Arten der Besitzausübung ist gemeinsam, daß sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen (Klang[2] II 75 f.). Die bezeichneten Arten der Besitzausübung an unbeweglichen Sachen sind sämtlich so beschaffen, daß sie die Besitzausübung dritter Personen für jedermann erkennbar nicht zulassen. Nur jener Besitz ist imstande, zur Ersitzung zu führen, welcher jeden anderen Besitz ausschließt (GlUNF. 2156, SZ. XXV 76, 7 Ob 36/65). Zur Ausübung des Sachbesitzes ist eine unbeschränkte Ausübung des Eigentumsrechtes an dem gegenständlichen Grundstück erforderlich. Was diese betrifft, sprechen nun das Vorbringen der Kläger in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und in dem gegenständlichen Rechtsstreit sowie ihre Parteiaussage dafür, daß sie den Platz im wesentlichen nur für Holzlagerungen benutzten. Aber sie bezeichneten in ihrem Vorbringen die Handlungen, die sich nach ihren Behauptungen als solche der Ausübung des Sachbesitzes darstellen, nicht taxativ, in der Klage betonten sie vielmehr ausdrücklich, nur eine beispielsweise Aufzählung zu geben, insbesondere aber behaupteten sie Besitzausübung seit unvordenklicher Zeit schon durch ihre Rechtsvorgänger, über welche sie Näheres gar nicht vorbrachten. Zur vollständigen Klarstellung des Sachverhaltes hätte es daher der Vernehmung der von den Klägern dazu beantragten Zeugen bedurft.Eine der Voraussetzungen der von den Klägern behaupteten Ersitzung ist gemäß Paragraph 1460, ABGB. der Besitz der Sache oder des Rechtes, die ersessen werden sollen. Zu der von den Klägern behaupteten Ersitzung des Eigentumsrechtes an dem gegenständlichen Grundstück ist daher Sachbesitz erforderlich. Das ersessene Recht kann keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechtes (GlUNF. 6500). Was nun diesen Sachbesitz betrifft, zählt Paragraph 312, ABGB. beispielsweise die typischen Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen mit Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung auf. Allen diesen Arten der Besitzausübung ist gemeinsam, daß sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen (Klang[2] römisch zwei 75 f.). Die bezeichneten Arten der Besitzausübung an unbeweglichen Sachen sind sämtlich so beschaffen, daß sie die Besitzausübung dritter Personen für jedermann erkennbar nicht zulassen. Nur jener Besitz ist imstande, zur Ersitzung zu führen, welcher jeden anderen Besitz ausschließt (GlUNF. 2156, SZ. römisch 25 76, 7 Ob 36/65). Zur Ausübung des Sachbesitzes ist eine unbeschränkte Ausübung des Eigentumsrechtes an dem gegenständlichen Grundstück erforderlich. Was diese betrifft, sprechen nun das Vorbringen der Kläger in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und in dem gegenständlichen Rechtsstreit sowie ihre Parteiaussage dafür, daß sie den Platz im wesentlichen nur für Holzlagerungen benutzten. Aber sie bezeichneten in ihrem Vorbringen die Handlungen, die sich nach ihren Behauptungen als solche der Ausübung des Sachbesitzes darstellen, nicht taxativ, in der Klage betonten sie vielmehr ausdrücklich, nur eine beispielsweise Aufzählung zu geben, insbesondere aber behaupteten sie Besitzausübung seit unvordenklicher Zeit schon durch ihre Rechtsvorgänger, über welche sie Näheres gar nicht vorbrachten. Zur vollständigen Klarstellung des Sachverhaltes hätte es daher der Vernehmung der von den Klägern dazu beantragten Zeugen bedurft.
Es wird zu erheben sein, zu welchen Zwecken das Grundstück verwendet wurde, ob, abgesehen von gelegentlichem Wildbaden, zur Lagerung von Holz und allenfalls von Baumaterialien oder auch zu anderen Zwecken, sowie, welche Personen es benützten. Es könnte sein, daß es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um öffentliches Gut handelt. Ein solches ist dann gegeben, wenn es dem Gemeingebrauch gewidmet ist (Ehrenzweig I/2 S. 6 f., SZ. XXXII 64). Gemeingebrauch ist der Gebrauch, der der Widmung des Grundstückes entspricht und den gleichen Gebrauch seitens aller anderen Berechtigten nicht hindert (SZ. XXXIV 49). Sollten die Kläger und ihre Rechtsvorgänger das Grundstück als Lagerplatz nur im Rahmen eines solchen Gemeingebrauches benutzt haben, könnte diese Verwendung nicht zur Ersitzung führen. Der Gemeingebrauch schließt aber die Ersitzung eines Privatrechtes nicht aus, sie ist vielmehr unter der Voraussetzung möglich, daß die Benutzung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches erfolgte (GlU. 12.259, SZ. V 56, SZ. XXXI 71). Wäre das Grundstück nur zur Lagerung von Holz und allenfalls gelegentlich von Baumaterial verwendet worden, so könnte darin, sofern nicht auch andere Personen als die Kläger und ihre Rechtsvorgänger es zur Holzlagerung verwendeten, im Hinblick auf die von den Klägern behauptete jahrzentelange Benutzung eine für jedermann erkennbare Besitzausübung in dem oben bezeichneten Sinn liegen. In diesem Zusammenhang sind nicht nur die einzelnen von den Klägern und ihren Rechtsvorgängern gesetzten Akte für sich allein wesentlich, sondern es kommt auch darauf an, ob sie in ihrer Gesamtheit als eine Besitzausübung zu werten sind. Das Verhalten der Kläger im Verwaltungsverfahren und auch ihre Aussagen in dem vorliegenden Rechtsstreit sprechen allerdings dafür, daß sie selbst nicht an die Ersitzung des Eigentumsrechtes, sondern allenfalls nur von Holzlagerungsrechten glaubten. In diesem Zusammenhang hat daher das Berufungsgericht mit Recht die Frage aufgeworfen, ob nicht schon von den Rechtsvorgängern der Kläger das Eigentumsrecht ersessen wurde, da es dann nicht darauf ankäme, welche Vorstellungen diese selbst sich von dem Recht machten.Es wird zu erheben sein, zu welchen Zwecken das Grundstück verwendet wurde, ob, abgesehen von gelegentlichem Wildbaden, zur Lagerung von Holz und allenfalls von Baumaterialien oder auch zu anderen Zwecken, sowie, welche Personen es benützten. Es könnte sein, daß es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um öffentliches Gut handelt. Ein solches ist dann gegeben, wenn es dem Gemeingebrauch gewidmet ist (Ehrenzweig I/2 S. 6 f., SZ. römisch 32 64). Gemeingebrauch ist der Gebrauch, der der Widmung des Grundstückes entspricht und den gleichen Gebrauch seitens aller anderen Berechtigten nicht hindert (SZ. römisch 34 49). Sollten die Kläger und ihre Rechtsvorgänger das Grundstück als Lagerplatz nur im Rahmen eines solchen Gemeingebrauches benutzt haben, könnte diese Verwendung nicht zur Ersitzung führen. Der Gemeingebrauch schließt aber die Ersitzung eines Privatrechtes nicht aus, sie ist vielmehr unter der Voraussetzung möglich, daß die Benutzung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches erfolgte (GlU. 12.259, SZ. römisch fünf 56, SZ. römisch 31 71). Wäre das Grundstück nur zur Lagerung von Holz und allenfalls gelegentlich von Baumaterial verwendet worden, so könnte darin, sofern nicht auch andere Personen als die Kläger und ihre Rechtsvorgänger es zur Holzlagerung verwendeten, im Hinblick auf die von den Klägern behauptete jahrzentelange Benutzung eine für jedermann erkennbare Besitzausübung in dem oben bezeichneten Sinn liegen. In diesem Zusammenhang sind nicht nur die einzelnen von den Klägern und ihren Rechtsvorgängern gesetzten Akte für sich allein wesentlich, sondern es kommt auch darauf an, ob sie in ihrer Gesamtheit als eine Besitzausübung zu werten sind. Das Verhalten der Kläger im Verwaltungsverfahren und auch ihre Aussagen in dem vorliegenden Rechtsstreit sprechen allerdings dafür, daß sie selbst nicht an die Ersitzung des Eigentumsrechtes, sondern allenfalls nur von Holzlagerungsrechten glaubten. In diesem Zusammenhang hat daher das Berufungsgericht mit Recht die Frage aufgeworfen, ob nicht schon von den Rechtsvorgängern der Kläger das Eigentumsrecht ersessen wurde, da es dann nicht darauf ankäme, welche Vorstellungen diese selbst sich von dem Recht machten.