Rechtssatz RS0010128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010128
Entscheidungsdatum
25.08.2014
Rechtssatz
Ersitzung des Miteigentums ist möglich, sie führt im Zweifel zu Eigentum nach Kopfteilen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 92/66
Entscheidungstext OGH 21.04.1966 6 Ob 92/66
JBl 1966,564 = ImmZ 1967,215 = SZ 39/77
- 9 Ob 2020/96s
Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
nur: Ersitzung des Miteigentums ist möglich. (T1); Beisatz: Diese kann dadurch eintreten, dass die alleinige Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausdruck bringt, durch den bisherigen Hälfteeigentümer im Bewusstsein berechtigter (Hälfte)Eigentümer bzw Dienstbarkeitsberechtigter zu sein, erfolgt. (T2)
- 5 Ob 233/08p
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 233/08p
Vgl; Beisatz: Zwar kann ein Miteigentümer seinen „eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die „übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können. (T3)
- 8 Ob 70/14y
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 70/14y
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Es kann Allein- oder Miteigentum an einem gesamten fremden Grundstück oder an einer Teilfläche davon ersessen werden, wobei das ersessene Grundstück im Allein- oder im Miteigentum stehen kann. (T4)
Beisatz: Es kann auch eine Teilfläche, die im ideellen Miteigentum des Ersitzungsklägers steht, von diesem (in sein Alleineigentum) ersessen werden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010128
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19660421_OGH0002_0060OB00092_6600000_001