Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts sind sämtliche Rekurse mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, was wie folgt - kurz (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO) - zu begründen ist:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts sind sämtliche Rekurse mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, was wie folgt - kurz (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO) - zu begründen ist:
1.1. Klarstellend ist zunächst vorauszuschicken, dass nach den als Tatsachenannahmen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichts (s Ersturteil S 19, 24, 29 und 31) Hildegard O*****, Irmgard H***** und Eveline T*****, die im Verlauf der Jahre auch alle Miteigentumsanteile an der EZ 1196 GB ***** auf sich bzw ihre Gesamtrechtsnachfolger vereinen konnten, und ihre Familien seit dem Ableben ihres Vaters im Jahre 1954 die eingezäunte Gartenfläche auf dem GST-NR 743/16 der EZ 1197 GB ***** als Hausgarten benützten. Die 30-jährige Ersitzungszeit könnte demnach grundsätzlich - vorbehaltlich der Ergebnisse der vom Berufungsgericht aufgetragenen Entscheidungsergänzung und der unten zu widerlegenden Rekursausführungen der Beklagten - bereits im Jahre 1984 vollendet gewesen sein. Danach folgte das anteilige Miteigentum an der ersessenen Gartenfläche den jeweiligen Miteigentumsanteilen an der EZ 1196 GB *****, als deren Teil sie die Miteigentümer dieser Liegenschaft verstanden.
1.2. Soweit nach Streitanhängigkeit und erfolgter Klagsanmerkung (§§ 70 f GBG) weitere Personen an der EZ 1197 GB ***** Miteigentumsanteile erworben haben, gilt für diese § 234 ZPO (vgl 1 Ob 63/99t; 5 Ob 165/00a = JBl 2001, 115 = EvBl 2001/12, 62 = SZ 73/116 = immolex 2001/73, 116 = wobl 2001/12, 20 [Oberhofer] = MietSlg 52/23).1.2. Soweit nach Streitanhängigkeit und erfolgter Klagsanmerkung (Paragraphen 70, f GBG) weitere Personen an der EZ 1197 GB ***** Miteigentumsanteile erworben haben, gilt für diese Paragraph 234, ZPO vergleiche 1 Ob 63/99t; 5 Ob 165/00a = JBl 2001, 115 = EvBl 2001/12, 62 = SZ 73/116 = immolex 2001/73, 116 = wobl 2001/12, 20 [Oberhofer] = MietSlg 52/23).
2. Die Kläger halten in ihrem Rekurs die Verfahrensergebnisse bereits für ausreichend, um die Gutgläubigkeit beim Eigentumserwerb durch einzelne Miteigentümer der EZ 1197 GB ***** ausschließen zu können. Das Berufungsgericht hat sich zu dieser Frage auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach der Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch eine vollendete Ersitzung wirkungslos macht, eine laufende Ersitzung unterbricht und auch die Besitzanrechnung hindert (vgl RIS-Justiz RS0034754). Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht tragen die Kläger nichts vor. Wenn in einem solchen Fall das Berufungsgericht einen Bedarf nach Sachverhaltsergänzung erkennt, dann fußt dies auf einer einzelfallbezogenen Auslegung des Parteivorbringens (vgl dazu RIS-Justiz RS0042828 [T13 und T16]; RS0044273 [T41, T56]) und im Übrigen handelt es sich dabei um die Klärung von Tatfragen, die sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht (vgl RIS-Justiz RS0042179 [insb T19]).2. Die Kläger halten in ihrem Rekurs die Verfahrensergebnisse bereits für ausreichend, um die Gutgläubigkeit beim Eigentumserwerb durch einzelne Miteigentümer der EZ 1197 GB ***** ausschließen zu können. Das Berufungsgericht hat sich zu dieser Frage auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach der Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch eine vollendete Ersitzung wirkungslos macht, eine laufende Ersitzung unterbricht und auch die Besitzanrechnung hindert vergleiche RIS-Justiz RS0034754). Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht tragen die Kläger nichts vor. Wenn in einem solchen Fall das Berufungsgericht einen Bedarf nach Sachverhaltsergänzung erkennt, dann fußt dies auf einer einzelfallbezogenen Auslegung des Parteivorbringens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0042828 [T13 und T16]; RS0044273 [T41, T56]) und im Übrigen handelt es sich dabei um die Klärung von Tatfragen, die sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht vergleiche RIS-Justiz RS0042179 [insb T19]).
3.1. Erstbeklagter, Zweitbeklagte, Fünftbeklagte und Sechstbeklagter machen in ihren Rekursen - insofern übereinstimmend - geltend, dass Hildegard O***** bis 1981 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 1197 GB ***** gewesen sei und daher nicht Eigentum an einer eigenen Sache habe ersitzen können. Daraus folge, dass der Ersitzungsbeginn erst ab 1981 möglich gewesen sei und die 30-jährige Ersitzungszeit daher noch nicht abgelaufen sein könne. Dies betreffe insbesondere jene Kläger, welche Rechtsnachfolger der Hildegard O***** seien, doch gelte dies infolge notwendiger Streitgenossenschaft gegenüber allen Klägern.
3.2. Freilich konnte Hildegard O***** ihren „eigenen” Miteigentumsanteil an der EZ 1197 GB ***** nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die „übrigen” (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht im Einklang mit bereits vorliegender Judikatur (6 Ob 92/66 = JBl 1966, 564 = ImmZ 1967, 215 = SZ 39/77; 9 Ob 2020/96s) und Lehre (M. Bydlinski in Rummel³, § 1455 ABGB Rz 2 mwN; Mader/Janisch in Schwimann³, § 1455 ABGB Rz 6) bejaht. Substanzielle inhaltliche Argumente gegen diese Rechtsprechung tragen Erstbeklagter, Zweitbeklagte, Fünftbeklagte und Sechstbeklagter nicht vor. Mit der Frage, inwieweit die spezifischen Miteigentumsverhältnisse für die Quote des Anteilserwerbs am zu ersitzenden Grundstück relevant sein könnten, befassen sich die Rekurswerber ebenfalls nicht.3.2. Freilich konnte Hildegard O***** ihren „eigenen” Miteigentumsanteil an der EZ 1197 GB ***** nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die „übrigen” (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht im Einklang mit bereits vorliegender Judikatur (6 Ob 92/66 = JBl 1966, 564 = ImmZ 1967, 215 = SZ 39/77; 9 Ob 2020/96s) und Lehre (M. Bydlinski in Rummel³, Paragraph 1455, ABGB Rz 2 mwN; Mader/Janisch in Schwimann³, Paragraph 1455, ABGB Rz 6) bejaht. Substanzielle inhaltliche Argumente gegen diese Rechtsprechung tragen Erstbeklagter, Zweitbeklagte, Fünftbeklagte und Sechstbeklagter nicht vor. Mit der Frage, inwieweit die spezifischen Miteigentumsverhältnisse für die Quote des Anteilserwerbs am zu ersitzenden Grundstück relevant sein könnten, befassen sich die Rekurswerber ebenfalls nicht.
4.1. Der Erstbeklagte führt in seinem Rekurs noch zusätzlich gegen eine mögliche Ersitzung ins Treffen, dass er selbst von 1966 bis 1984 Miteigentümer der EZ 1196 GB ***** gewesen sei. Es fehlten ausreichend exakte Behauptungen und Feststellungen darüber, „welche Benützungshandlungen im Einzelnen die einzelnen Miteigentümer und ihre jeweiligen Vorleute in welchem Zeitraum gesetzt haben”. Schließlich habe das Erstgericht zu seiner Behauptung, er habe fallweise mit einem Schlafsack im fraglichen Garten übernachtet, eine negative Feststellung getroffen, womit den Klägern als insoweit beweisbelastete Ersitzungsbesitzer der Nachweis einer ausschließlichen Benützung nicht gelungen sei.
4.2. Ob der Erstbeklagte über einen gewissen Zeitraum Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1196 GB ***** war, ist für die Frage der Ersitzung einer Teilfläche aus der EZ 1197 GB ***** ohne Belang, hängt doch dieser originäre Eigentumserwerb rechtlich nicht vom (Fehlen des) Miteigentum(s) an der Nachbarliegenschaft ab.
Es liegen - zusammengefasst und wie schon zu 1.1. angesprochen - erstgerichtliche Feststellungen vor, wonach die Familien O*****, H***** und T***** die fragliche - umzäunte - Fläche seit dem Ableben von Rudolf H***** sen. als Hausgarten nutzten, instand hielten, über einen Zugangsschlüssel verfügten und keine anderen Personen einen derart bestimmungsgemäßen Gebrauch von dieser Gartenfläche machten. Eine Notwendigkeit zur weiteren Präzisierung dieser Besitzausübung ist nicht zu erkennen.
Betreffend die vom Erstbeklagten behaupteten, aber nicht erwiesenen fallweisen Gebrauchshandlungen (Übernachten im Garten mit Schlafsack) verkennt er die Beweislastverteilung. Es ist Sache des Gegners, hier also des Erstbeklagten, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0034251 [insb T1]). Aus besagter Negativfeststellung vermag der Erstbeklagte also nichts für sich zu gewinnen.Betreffend die vom Erstbeklagten behaupteten, aber nicht erwiesenen fallweisen Gebrauchshandlungen (Übernachten im Garten mit Schlafsack) verkennt er die Beweislastverteilung. Es ist Sache des Gegners, hier also des Erstbeklagten, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen vergleiche RIS-Justiz RS0034251 [insb T1]). Aus besagter Negativfeststellung vermag der Erstbeklagte also nichts für sich zu gewinnen.
5. Dass der Oberste Gerichtshof einen mit der sehr spezifischen Konstellation des vorliegenden Falls (mehrfache Rechtsnachfolgen; wechselndes Ausmaß der Miteigentumsanteile) gleichgelagerten Sachverhalt bislang noch nicht beurteilt hat, reicht - entgegen der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht - für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ebenfalls nicht aus. Es stellt sich damit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb alle Rekurse zurückzuweisen sind.5. Dass der Oberste Gerichtshof einen mit der sehr spezifischen Konstellation des vorliegenden Falls (mehrfache Rechtsnachfolgen; wechselndes Ausmaß der Miteigentumsanteile) gleichgelagerten Sachverhalt bislang noch nicht beurteilt hat, reicht - entgegen der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht - für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ebenfalls nicht aus. Es stellt sich damit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb alle Rekurse zurückzuweisen sind.
6. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des Kostenzuspruchs an die Kläger auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Zweitbeklagten, der Fünftbeklagten und des Sechstbeklagten hingewiesen. Der richtige Tarifansatz beträgt 503,60 EUR (anstatt 659,60 EUR). Kostenbemessungsgrundlage ist nämlich weiterhin der in der Klage angegebene Streitwert und nicht der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts (5 Ob 46/90).6. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des Kostenzuspruchs an die Kläger auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Zweitbeklagten, der Fünftbeklagten und des Sechstbeklagten hingewiesen. Der richtige Tarifansatz beträgt 503,60 EUR (anstatt 659,60 EUR). Kostenbemessungsgrundlage ist nämlich weiterhin der in der Klage angegebene Streitwert und nicht der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts (5 Ob 46/90).
Hinsichtlich der Rekursbeantwortungen des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten, der Fünftbeklagten und des Sechstbeklagten beruht die Kostenentscheidung auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Erstbeklagter, Zweitbeklagte, Fünftbeklagte und Sechstbeklagter haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (richtig: Rekurses) der Kläger im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht konkret hingewiesen.Hinsichtlich der Rekursbeantwortungen des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten, der Fünftbeklagten und des Sechstbeklagten beruht die Kostenentscheidung auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Erstbeklagter, Zweitbeklagte, Fünftbeklagte und Sechstbeklagter haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (richtig: Rekurses) der Kläger im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht konkret hingewiesen.
Im Verfahren über den Rekurs findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0035976 [T2]; RS0035962 [T24]).Im Verfahren über den Rekurs findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0035976 [T2]; RS0035962 [T24]).