Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist zu 44/3211 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 253 des Grundbuches Ennsling (als Berghotel bezeichnetes Appartementhaus "Dachsteinblick" mit 72 Wohnappartements), womit Wohnungseigentum am Appartement 15/B verbunden ist. Die Beklagten sind Miteigentümer zu 1983/3211 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an verschiedenen Apppartements verbunden ist. Darüber hinaus ist die Zweitbeklagte schlichte Miteigentümerin von 484/3211 Anteilen. 17 andere Miteigentümer haben 744/3211 Anteile, mit denen gleichfalls Wohnungseigentum an einzelnen Appartements verbunden ist. Der Erstbeklagte ist Verwalter der Liegenschaft. Im Erdgeschoß des Hauses sind ein großer Speisesaal, eine installierte größere Küche, ein sogenanntes Stüberl, eine Hausbar, Diskothek, Sauna, Solarium und eine Rezeption als Gemeinschaftseinrichtungen der allgemeinen Benützung gewidmet. Der Kläger stellte zuletzt (ON 16, AS 50) das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, die ausschließliche Benützung der der Allgemeinbenützung dienenden Räumlichkeiten dieser Liegenschaft, insbesondere der Gemeinschaftseinrichtungen (unter Anführung der oben genannten Räume) zu unterlassen. Die klagende Partei begründet dieses Begehren damit, die Beklagten benützten ohne Benützungsregelung und ohne einstimmigen Beschluß der Miteigentümer diese Räumlichkeiten ausschließlich, unter anderem zum Betrieb eines Beherbergungsunternehmens bzw eines Hotelbetriebes (ON 1 und 16). Die Beklagten wendeten ein, für die klagende Partei und die übrigen Wohnungseigentümer sei eine Nutzung der im Klagebegehren genannten Räumlichkeiten in keiner Weise eingeschränkt. Die Führung eines Hotelbetriebes sei vertraglich vorgesehen, im Interesse aller Miteigentümer und beruhe auf einem einstimmigen Beschluß der Miteigentümer (ON 2 und 16, AS 51).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen zusätzlich zu den eingangs angeführten Tatsachen folgenden Sachverhalt fest:
Es war von Anfang an vertraglich vorgesehen, daß im Hause ein Hotelbetrieb geführt wird, dem die Appartements, soweit sie nicht vom Wohnungseigentümer oder seinen Angehörigen selbst benützt werden, jeweils gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen. Im Punkt III. des notariellen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20./27.7.1983, mit dem die klagende Partei ihre Miteigentumsanteile und das damit verbundene Wohnungseigentum erwarb, ist hinzugefügt, daß zum "Wohnflächenanteil" ein "Nutzflächenanteil an den gemeinsam benützten Räumlichkeiten des Objektes, wie z.B. Speisesaal, Hausbar, Saune und dgl kommt". Die Ankündigung im Punkt VII. des Vertrages, "die sich aus der Führung des geplanten Hotelbetriebes ergebenden Fragen und Abmachungen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt", ist bisher nicht verwirklicht worden. Nach einem Beschluß in der Eigentümerversammlung vom 10.12.1985, an der sich jedoch nicht alle Miteigentümer beteiligt hatten, war der "Gastronomiebetrieb" in dem in der Zwischenzeit fertiggestellten Haus bis 30.4.1987 an eine Familie M*** verpachtet. Anschließend haben die beiden Beklagten selbst in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes die Führung des Hotels als einen eigenen Betrieb übernommen, und zwar nicht nur mit den in ihrer Verfügung stehenden Appartements als Beherbergungsunternehmen - die anderen Miteigentümer wurden von der vertraglichen Verpflichtung zur Beistellung ihrer Eigentumswohnungen an das Hotelunternehmen entbunden -, sondern auch samt den für die allgemeine Benützung als Gemeinschaftseinrichtung gewidmeten, im Klagebegehren einzeln angeführten Räumlichkeiten, wobei nach den aufgenommenen Beweisen im besonderen der Speisesaal, das Stüberl, der als gewerbliche Küche eingerichtete Küchenraum und die Hausbar von den Beklagten für die gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen und Getränken an die Wohnungseigentümer, Mieter und ihre Angehörigen verwendet werden. Der Speisesaal, das Stüberl und die Rezeption sind stets (auch) für die anderen Miteigentümer offen. In die Küche gibt es keinen freien Zutritt. Die Sauna und das Solarium haben beschränkte Öffnungszeitungen und sind ansonsten auf Weisung der Beklagten gesperrt. Die Diskothek und die Hausbar sind von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr offen und in der übrigen Zeit in der Regel geschlossen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß das auf Unterlassung der ausschließlichen Benützung der allgemeinen Benützung dienenden Räumlichkeiten nicht berechtigt sei, weil die im Klagebegehren genannten Räumlichkeiten zumindest zeitweise auch für die Benützung durch andere Miteigentümer (neben den Beklagten) offenstünden. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, es zu unterlassen, auf der genannten Liegenschaft die als Gemeinschaftseinrichtung gewidmeten Räumlichkeiten (wie im Klagebegehren aufgezählt) zu dem Zwecke zu nutzen, um in diesen Räumlichkeiten einen gastgwerblichen Betrieb in Form der Verabreichung von Speisen und Getränken im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen.Es war von Anfang an vertraglich vorgesehen, daß im Hause ein Hotelbetrieb geführt wird, dem die Appartements, soweit sie nicht vom Wohnungseigentümer oder seinen Angehörigen selbst benützt werden, jeweils gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen. Im Punkt römisch drei. des notariellen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20./27.7.1983, mit dem die klagende Partei ihre Miteigentumsanteile und das damit verbundene Wohnungseigentum erwarb, ist hinzugefügt, daß zum "Wohnflächenanteil" ein "Nutzflächenanteil an den gemeinsam benützten Räumlichkeiten des Objektes, wie z.B. Speisesaal, Hausbar, Saune und dgl kommt". Die Ankündigung im Punkt römisch sieben. des Vertrages, "die sich aus der Führung des geplanten Hotelbetriebes ergebenden Fragen und Abmachungen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt", ist bisher nicht verwirklicht worden. Nach einem Beschluß in der Eigentümerversammlung vom 10.12.1985, an der sich jedoch nicht alle Miteigentümer beteiligt hatten, war der "Gastronomiebetrieb" in dem in der Zwischenzeit fertiggestellten Haus bis 30.4.1987 an eine Familie M*** verpachtet. Anschließend haben die beiden Beklagten selbst in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes die Führung des Hotels als einen eigenen Betrieb übernommen, und zwar nicht nur mit den in ihrer Verfügung stehenden Appartements als Beherbergungsunternehmen - die anderen Miteigentümer wurden von der vertraglichen Verpflichtung zur Beistellung ihrer Eigentumswohnungen an das Hotelunternehmen entbunden -, sondern auch samt den für die allgemeine Benützung als Gemeinschaftseinrichtung gewidmeten, im Klagebegehren einzeln angeführten Räumlichkeiten, wobei nach den aufgenommenen Beweisen im besonderen der Speisesaal, das Stüberl, der als gewerbliche Küche eingerichtete Küchenraum und die Hausbar von den Beklagten für die gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen und Getränken an die Wohnungseigentümer, Mieter und ihre Angehörigen verwendet werden. Der Speisesaal, das Stüberl und die Rezeption sind stets (auch) für die anderen Miteigentümer offen. In die Küche gibt es keinen freien Zutritt. Die Sauna und das Solarium haben beschränkte Öffnungszeitungen und sind ansonsten auf Weisung der Beklagten gesperrt. Die Diskothek und die Hausbar sind von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr offen und in der übrigen Zeit in der Regel geschlossen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß das auf Unterlassung der ausschließlichen Benützung der allgemeinen Benützung dienenden Räumlichkeiten nicht berechtigt sei, weil die im Klagebegehren genannten Räumlichkeiten zumindest zeitweise auch für die Benützung durch andere Miteigentümer (neben den Beklagten) offenstünden. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, es zu unterlassen, auf der genannten Liegenschaft die als Gemeinschaftseinrichtung gewidmeten Räumlichkeiten (wie im Klagebegehren aufgezählt) zu dem Zwecke zu nutzen, um in diesen Räumlichkeiten einen gastgwerblichen Betrieb in Form der Verabreichung von Speisen und Getränken im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen.
Das Berufungsgericht stellte aus dem Akt C 24/88 und Msch 11/82 des Bezirksgerichtes Schladming zusätzlich fest, daß bei der Nutzwertbestimmung nach den §§ 3 ff WEG für die im Klagebegehren angeführten Räumlichkeiten keine Nutzwerte festgesetzt wurden.Das Berufungsgericht stellte aus dem Akt C 24/88 und Msch 11/82 des Bezirksgerichtes Schladming zusätzlich fest, daß bei der Nutzwertbestimmung nach den Paragraphen 3, ff WEG für die im Klagebegehren angeführten Räumlichkeiten keine Nutzwerte festgesetzt wurden.
Rechtlich führte das Berufungsgericht folgendes aus:
In Wahrheit sei zwischen den Parteien strittig, ob sich die Beklagten an den in der Klage genannten Räumlichkeiten durch Führung eines gastgewerblichen Betriebes eine Sondernutzung anmaßten. Daß eine ausschießliche Benützung dieser Räume durch die Beklagten im (strengen) Sinn des Wortlautes des Klagebegehrens nicht vorliege, sei ja in Wahrheit gar nicht strittig und stelle nicht den wirklichen Streit der Parteien dar. Diese Formulierung des Klagebegehrens allein dürfe daher nicht zur Abweisung der Klage ohne Rücksicht auf den wahren damit ausgetragenen Streit führen. Stelle man aber die Entscheidung auf den wirklichen Streitgegenstand ab, so sei das Klagebegehren in dem Spruch enthaltenen Ausmaß gerechtfertigt. Zutreffend mache nämlich die klagende Partei geltend, daß die Beklagten ohne einen hiefür erforderlichen einstimmigen Beschluß aller Miteigentümer die genannten Räumlichkeiten in Sondernutzung für sich beanspruchen, in dem sie allein von ihnen für die Betriebsführung verwendet werden. Der gegen die Eigenmacht der Beklagten gerichtete Abwehranspruch der anderen Miteigentümer könne auch von einem Minderheitseigentümer allein geltend gemacht werden.
Bei der Fassung des Urteilsspruches eliminierte das Berufungsgericht wegen des im § 226 ZPO und § 7 Abs 1 EO normierten Erfordernisses der Bestimmtheit die Worte ...."der Allgemeinbenützung dienenden" und ..."insbesondere".... Im übrigen wurden, gleichfalls wegen dieses Erfordernisses, Verteutlichungen eingeflochten, so vor allem hervorgehoben, zu welchem konkreten Zweck die Beklagten eine Sondernutzung der Räumlichkeiten zu unterlassen haben, wobei die Worte "in Form der Verabreichung von Speisen und Getränken" der Klarstellung dienen, daß den Beklagten die Führung eines reinen Beherbergungsunternehmens durch Vermietung der ihnen zur Verfügung stehenden Appartements und in diesem Zusammenhang auch eine Verwendung der klagsgegenständlichen Räumlichkeiten, insbesondere der Rezeption, für einen Aufenthalt und eine sonstige Betreuung der Mieter nicht untersagt wird. Aus dem Vertrag, insbesondere aus der darin hervorgehobenen Konzeption des Hauses als Appartementhotel, ergibt sich, daß vertraglich ein solcher Beherbergungsbetrieb grundsätzlich vorgesehen ist, wobei allerdings auch die anderen Miteigentümer berechtigt sind, ihre Appartements zu vermieten und die klagsgegenständlichen Räumlichkeiten für einen Aufenthalt ihrer Mieter zu verwenden. Soweit also die berufungsgerichtliche Fassung des Spruches eine Einschränkung gegenüber dem Klagebegehren und demnach ein Mehrbegehren beinhaltet, ist es abzuweisen.Bei der Fassung des Urteilsspruches eliminierte das Berufungsgericht wegen des im Paragraph 226, ZPO und Paragraph 7, Absatz eins, EO normierten Erfordernisses der Bestimmtheit die Worte ...."der Allgemeinbenützung dienenden" und ..."insbesondere".... Im übrigen wurden, gleichfalls wegen dieses Erfordernisses, Verteutlichungen eingeflochten, so vor allem hervorgehoben, zu welchem konkreten Zweck die Beklagten eine Sondernutzung der Räumlichkeiten zu unterlassen haben, wobei die Worte "in Form der Verabreichung von Speisen und Getränken" der Klarstellung dienen, daß den Beklagten die Führung eines reinen Beherbergungsunternehmens durch Vermietung der ihnen zur Verfügung stehenden Appartements und in diesem Zusammenhang auch eine Verwendung der klagsgegenständlichen Räumlichkeiten, insbesondere der Rezeption, für einen Aufenthalt und eine sonstige Betreuung der Mieter nicht untersagt wird. Aus dem Vertrag, insbesondere aus der darin hervorgehobenen Konzeption des Hauses als Appartementhotel, ergibt sich, daß vertraglich ein solcher Beherbergungsbetrieb grundsätzlich vorgesehen ist, wobei allerdings auch die anderen Miteigentümer berechtigt sind, ihre Appartements zu vermieten und die klagsgegenständlichen Räumlichkeiten für einen Aufenthalt ihrer Mieter zu verwenden. Soweit also die berufungsgerichtliche Fassung des Spruches eine Einschränkung gegenüber dem Klagebegehren und demnach ein Mehrbegehren beinhaltet, ist es abzuweisen.