Rechtssatz RS0083094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083094
Entscheidungsdatum
20.12.1990
Rechtssatz
Eine Besonderheit im Sinne des § 14 Abs 1 WEG besteht bezüglich der Regelung der Verwendung derjenigen Teile der Liegenschaft, an denen nicht Wohnungseigentum besteht oder trotz abgesonderter Benützbarkeit nicht bestehen kann, insofern, als die Vermietung solcher Teile an einen Dritten zu den Angelegenheiten gehört, in denen die Mehrheit entscheidet.Eine Besonderheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WEG besteht bezüglich der Regelung der Verwendung derjenigen Teile der Liegenschaft, an denen nicht Wohnungseigentum besteht oder trotz abgesonderter Benützbarkeit nicht bestehen kann, insofern, als die Vermietung solcher Teile an einen Dritten zu den Angelegenheiten gehört, in denen die Mehrheit entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083094
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00046_9000000_001