Rechtssatz RS0022457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022457
Geschäftszahl
6Ob1/73; 6Ob698/84; 7Ob1/85
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch hat notwendigerweise den Eintritt eines Schadens, das ist eines Nachteils zur Voraussetzung. Ein solcher Nachteil ist aber nicht gegeben, wenn sich jemand zufolge Aussperrung aus der Wohnung Bekleidungsstücke anschaffen muß. In seinem Vermögen ist lediglich eine Verschiebung eingetreten, an die Stelle des Geldes sind die erworbenen Fahrnisse getreten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1/73
Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 1/73
Veröff: JBl 1974,314
- 6 Ob 698/84
Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 698/84
Vgl auch; nur: Ein Schadenersatzanspruch hat notwendigerweise den Eintritt eines Schadens, das ist eines Nachteils zur Voraussetzung. (T1) Beisatz: Kein Schade für einen Hauseigentümer, wenn die Laufzeit von Hypothekardarlehen infolge verspätet begonnener Kapitalstilung erst nach Ablauf des Zeitraumes enden wird, für welchen nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle die Hauptmietzinse erhöht werden dürfen, wenn er die erhöhten Hauptmietzinse bis zum Beginn der Rückzahlung und somit den Gegenwert der späterhin aus eigenem Vermögen zu erbringenden Leistungen schon im voraus empfangen hat. (T2)
- 7 Ob 1/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 1/85
nur T1; Veröff: VersR 1985,894
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022457
Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0060OB00001_7300000_001