Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist berechtigt.
Soweit die Beklagte dem Begehren des Klägers mit dem Hinweis auf Art 4 I 4 AVBW entgegentritt, ist ihr Standpunkt allerdings nicht gerechtfertigt. Nach diesen Bestimmungen sind Schadensstiftungen durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Beklagte hat zwar in der Tagsatzung vom 21.11.1983 (S 45 d A) eine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers eingewendet, diese Einwendung jedoch nicht konkretisiert. Weder aus den Feststellungen, noch sonst aus irgendeinem Verfahrensergebnis kann auf eine solche wissentliche Pflichtverletzung des Klägers geschlossen werden. Demnach erweist sich die betreffende Einwendung der Beklagten als nicht zielführend. Zutreffend gehen alle Beteiligten und auch die Vorinstanzen davon aus, daß nur eine auf Grund einer Schadenersatzpflicht erfolgte Leistung des Klägers einen Versicherungsfall begründen würde. Dies würde aber einen adäquaten Schaden im Vermögen desjenigen voraussetzen, dem der Kläger Ersatz geleistet hat. Nach § 1293 ABGB heißt Schaden jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Es kommt auf die in Geld meßbaren nachteiligen Veränderungen des Vermögens des Geschädigten an (Koziol-Welser 6 I, 333). Der Schaden setzt also einen Nachteil am Vermögen voraus. Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensänderung nach unten, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (Reischauer in Rummel, Rdz 5 zu § 1293). Die primäre Funktion des Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung des Ausgleichsgedankens (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I, 3). Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. Es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögensstand abzuziehen. Diese Differenz deckt sich betragsmäßig mit dem Interesse des Geschädigten an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I, 13, SZ 53/107, SZ 53/173, SZ 50/50 u a). Der Schaden kann unter Umständen auch im Gebrauchsentgang (Koziol, aa0 41 ff) oder in einem nutzlos gewordenen Aufwand (Koziol aa0 48 ff) bestehen. Desgleichen stellt ein Verlust infolge Behinderung der Ausnützung der Arbeitskraft für denjenigen, dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll, einen wirklichen Schaden dar (Wolff in Klang 2 VI, 4; SZ 29/43 u a). Voraussetzung ist aber immer, daß hiedurch eine tatsächliche Vermögensbeeinträchtigung eingetreten ist oder, wie im Falle des Gebrauchsentganges, sich zumindestens ideelle Verluste, wie z.B. solche von an Annehmlichkeit und Freizeit ergeben haben. Auch mit einer objektiv abstrakten Schadensberechnung kann kein Schaden konstruiert werden, wenn die Differenzrechnung zum Ergebnis führt, daß ein Wertunterschied des beeinträchtigten Gutes nicht vorhanden ist (Koziol, aa0, 31). Wird durch Verschulden eines Dritten die Erbringung einer Arbeitsleistung durch denjenigen, dem der Geschädigte Lohnzahlungen zu leisten hat, vereitelt, so besteht der Schaden nicht in den frustrierten Aufwendungen, sondern im Entgang einer Gegenleistung (Koziol, in der Besprechung der SZ 53/173 in JBl 1981, 537 ff). Daraus ergibt sich aber, daß kein Schaden entsteht, wenn die Arbeitsleistung des verhinderten Arbeitnehmers durch Kollegen ohne eine damit für den Arbeitgeber verbundene Mehrleistung, wie z.B. Überstundenentgelt, erbracht wird (Reischauer in Rummel, Rdz 11 zu § 1293).Soweit die Beklagte dem Begehren des Klägers mit dem Hinweis auf Artikel 4, römisch eins 4 AVBW entgegentritt, ist ihr Standpunkt allerdings nicht gerechtfertigt. Nach diesen Bestimmungen sind Schadensstiftungen durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Beklagte hat zwar in der Tagsatzung vom 21.11.1983 (S 45 d A) eine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers eingewendet, diese Einwendung jedoch nicht konkretisiert. Weder aus den Feststellungen, noch sonst aus irgendeinem Verfahrensergebnis kann auf eine solche wissentliche Pflichtverletzung des Klägers geschlossen werden. Demnach erweist sich die betreffende Einwendung der Beklagten als nicht zielführend. Zutreffend gehen alle Beteiligten und auch die Vorinstanzen davon aus, daß nur eine auf Grund einer Schadenersatzpflicht erfolgte Leistung des Klägers einen Versicherungsfall begründen würde. Dies würde aber einen adäquaten Schaden im Vermögen desjenigen voraussetzen, dem der Kläger Ersatz geleistet hat. Nach Paragraph 1293, ABGB heißt Schaden jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Es kommt auf die in Geld meßbaren nachteiligen Veränderungen des Vermögens des Geschädigten an (Koziol-Welser 6 römisch eins, 333). Der Schaden setzt also einen Nachteil am Vermögen voraus. Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensänderung nach unten, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (Reischauer in Rummel, Rdz 5 zu Paragraph 1293,). Die primäre Funktion des Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung des Ausgleichsgedankens (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins, 3). Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. Es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögensstand abzuziehen. Diese Differenz deckt sich betragsmäßig mit dem Interesse des Geschädigten an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins, 13, SZ 53/107, SZ 53/173, SZ 50/50 u a). Der Schaden kann unter Umständen auch im Gebrauchsentgang (Koziol, aa0 41 ff) oder in einem nutzlos gewordenen Aufwand (Koziol aa0 48 ff) bestehen. Desgleichen stellt ein Verlust infolge Behinderung der Ausnützung der Arbeitskraft für denjenigen, dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll, einen wirklichen Schaden dar (Wolff in Klang 2 römisch sechs, 4; SZ 29/43 u a). Voraussetzung ist aber immer, daß hiedurch eine tatsächliche Vermögensbeeinträchtigung eingetreten ist oder, wie im Falle des Gebrauchsentganges, sich zumindestens ideelle Verluste, wie z.B. solche von an Annehmlichkeit und Freizeit ergeben haben. Auch mit einer objektiv abstrakten Schadensberechnung kann kein Schaden konstruiert werden, wenn die Differenzrechnung zum Ergebnis führt, daß ein Wertunterschied des beeinträchtigten Gutes nicht vorhanden ist (Koziol, aa0, 31). Wird durch Verschulden eines Dritten die Erbringung einer Arbeitsleistung durch denjenigen, dem der Geschädigte Lohnzahlungen zu leisten hat, vereitelt, so besteht der Schaden nicht in den frustrierten Aufwendungen, sondern im Entgang einer Gegenleistung (Koziol, in der Besprechung der SZ 53/173 in JBl 1981, 537 ff). Daraus ergibt sich aber, daß kein Schaden entsteht, wenn die Arbeitsleistung des verhinderten Arbeitnehmers durch Kollegen ohne eine damit für den Arbeitgeber verbundene Mehrleistung, wie z.B. Überstundenentgelt, erbracht wird (Reischauer in Rummel, Rdz 11 zu Paragraph 1293,).
Im vorliegenden Fall könnte demnach der Schaden der Firma Verena-Moden keinesfalls in dem Florentine Schön auf Grund des arbeitsgerichtlichen Urteiles zu erbringenden Entgelts gelegen sein, weil die Firma dieses Entgelt auch dann zahlen hätte müssen, wenn sie Florentine Schön weiterhin beschäftigt hätte. Ihr Schaden könnte nur darin liegen, daß sie die von Florentine Schön nicht erbrachten Arbeitsleistungen durch andere Personen, die sie zusätzlich entlohnen mußte, verrichten hat lassen oder daß ihr wegen Entfalls der Arbeitsleistung der Florentine Schön zusätzliche Aufwendungen an Überstundenentgelt an die verbliebenen Arbeiter erwachsen wären. Denkbar wäre auch ein Schaden dadurch, daß infolge Ausfalls der Arbeitskraft der Florentine Schön notwendige Arbeiten unterblieben oder sonst denkbare Verdienstmöglichkeiten unterlassen worden sind. Derartiges wurde aber vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat im gesamten Verfahren erster Instanz ausschließlich auf die Verpflichtung der Firma Verena-Moden zur Zahlung des vertraglichen Entgelts an Florentine Schön verwiesen. Daß dieser Firma durch den Ausfall der Florentine Schön sonstige Auslagen oder Nachteile erwachsen wären, wurde vom Kläger nie geltend gemacht. Demnach fehlt es an einer schlüssigen Begründung des Schadenersatzanspruches. Der vorliegende Fall ist nicht mit jenem vergleichbar, der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (EvBl 1957/171) zugrundelag. Im dortigen Fall ist dem Kläger durch die unrichtige Beratung des Steuerberaters ein konkreter Mehraufwand an Steuern erwachsen. Dieser Mehraufwand stellt selbstverständlich einen zu ersetzenden Schaden dar. Die bloße Verpflichtung zur Zahlung des nach dem Vertrag vereinbarten Entgeltes an einen Dienstnehmer ist kein Schaden, weil dieser Aufwand auch bei vertragsgemäßem Verhalten des Dienstgebers zu zahlen gewesen wäre. Nach dem Vorbringen des Klägers hat aber der Ausfall der Dienstnehmerin Florentine Schön keinerlei Vermögensverschiebungen bei der Firma Verena-Moden nach unten über die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes an Florentine Schön hinaus gebracht. Der Kläger war also nicht zur Schadenersatzleistung an die genannte Firma verpflichtet, weil dieser durch die unrichtige Auskunft seines Dienstgebers kein Schaden erwachsen ist. Mangels Schadenersatzpflicht des Klägers stellt seine Zahlung an die Firma Verena-Moden keinen Versicherungsfall dar, weshalb die Beklagte, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen, nicht verpflichtet ist, dem Kläger seine Leistungen zu ersetzen.
Ein Schaden wären allerdings die im Arbeitsgerichtsprozeß aufgelaufenen Prozeßkosten und Zinsen. Auch hat der Kläger, zumindest nach seinem Vorbringen, derartiges nicht geleistet und begehrt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Allerdings war der Beklagten der vorbereitete Schriftsatz vom 26.3.1983 nicht zu ersetzen, weil hiefür keine prozessuale Notwendigkeit bestand.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Allerdings war der Beklagten der vorbereitete Schriftsatz vom 26.3.1983 nicht zu ersetzen, weil hiefür keine prozessuale Notwendigkeit bestand.