Rechtssatz RS0022622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022622
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Wird durch Verschulden eines Dritten die Einbringung einer Arbeitsleistung durch denjenigen, dem der Geschädigte Lohnzahlungen zu leisten hat, vereitelt, so besteht der Schaden nicht in den frustrierten Aufwendungen, sondern im Entgang einer Gegenleistung. Daraus ergibt sich aber, daß kein Schaden entsteht, wenn die Arbeitsleistung des verhinderten Arbeitnehmers durch Kollegen ohne eine damit für den Arbeitgeber verbundene Mehrleistung, wie zB Überstundenentgelt, erbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022622
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0070OB00001_8500000_002