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Rechtssatz RS0022622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022622

Geschäftszahl

7Ob1/85

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Rechtssatz

Wird durch Verschulden eines Dritten die Einbringung einer Arbeitsleistung durch denjenigen, dem der Geschädigte Lohnzahlungen zu leisten hat, vereitelt, so besteht der Schaden nicht in den frustrierten Aufwendungen, sondern im Entgang einer Gegenleistung. Daraus ergibt sich aber, daß kein Schaden entsteht, wenn die Arbeitsleistung des verhinderten Arbeitnehmers durch Kollegen ohne eine damit für den Arbeitgeber verbundene Mehrleistung, wie zB Überstundenentgelt, erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 1/85
    Veröff: VersR 1985,894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022622

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0070OB00001_8500000_002