Rechtssatz RS0022530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022530
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Der Schaden kann unter Umständen auch im Gebrauchsentgang oder in einem nutzlos gewordenen Aufwand bestehen. Desgleichen stellt ein Verlust infolge Behinderung der Ausnützung der Arbeitskraft für denjenigen, dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll, einen wirklich Schaden dar. Voraussetzung ist aber immer, daß hiedurch eine tatsächliche Vermögensbeeinträchtigung eingetreten ist oder, wie im Falle des Gebrauchsentganges, sich zumindest ideelle Verluste, wie zB solche von an Annehmlichkeit und Freizeit ergeben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022530
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0070OB00001_8500000_001