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Rechtssatz RS0022530×

Rechtssatz RS0022530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022530

Geschäftszahl

7Ob1/85

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Rechtssatz

Der Schaden kann unter Umständen auch im Gebrauchsentgang oder in einem nutzlos gewordenen Aufwand bestehen. Desgleichen stellt ein Verlust infolge Behinderung der Ausnützung der Arbeitskraft für denjenigen, dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll, einen wirklich Schaden dar. Voraussetzung ist aber immer, daß hiedurch eine tatsächliche Vermögensbeeinträchtigung eingetreten ist oder, wie im Falle des Gebrauchsentganges, sich zumindest ideelle Verluste, wie zB solche von an Annehmlichkeit und Freizeit ergeben haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 1/85
    Veröff: VersR 1985,894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022530

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0070OB00001_8500000_001