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Rechtssatz RS0022548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022548

Geschäftszahl

1Ob530/79

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Rechtssatz

Bezieht sich die Anfrage eines Kunden über die Unschädlichkeit eines Produktes auf die vom Befragten erzeugte Ware, so ist die Auskunft hierüber im Zweifel nicht auf gleichartige Produkte anderer Erzeuger zu beziehen, wenn es sich nicht wenigstens um eine standardisierte Ware handelt. Der auskunftgebende Produzent haftet deshalb auch dann nicht für falsche Auskunft, wenn die Ware des Dritten denselben Mangel (Schädlichkeit) ausweist wie die (nicht verwendete) eigene.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022548

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0010OB00530_7900000_001