Rechtssatz RS0022548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022548
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Rechtssatz
Bezieht sich die Anfrage eines Kunden über die Unschädlichkeit eines Produktes auf die vom Befragten erzeugte Ware, so ist die Auskunft hierüber im Zweifel nicht auf gleichartige Produkte anderer Erzeuger zu beziehen, wenn es sich nicht wenigstens um eine standardisierte Ware handelt. Der auskunftgebende Produzent haftet deshalb auch dann nicht für falsche Auskunft, wenn die Ware des Dritten denselben Mangel (Schädlichkeit) ausweist wie die (nicht verwendete) eigene.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022548
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0010OB00530_7900000_001