Rechtssatz RS0022556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022556
Entscheidungsdatum
02.04.1974
Rechtssatz
Ob mit dem Eingreifen eines Dritten im Einzelfall nicht gerechnet werden konnte, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Maßstab dazu ist, ob das Eingreifen des Dritten außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag bzw damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022556
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0030OB00057_7400000_001