Rechtssatz RS0022570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022570
Geschäftszahl
8Ob128/77 (8Ob129/77)
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Für die Verantwortlichkeit eines Kraftfahrzeuglenkers für einen Folgeunfall kann es keinen Unterschied machen, ob sein Fahrzeug durch seinen schuldhaft herbeigeführten Primärunfall ein Hindernis für den Folgeverkehr bildete (8 Ob 72/76, 2 Ob 273/70 ua) oder aber, ob infolge des durch den Primärunfall hervorgerufenen Ausfalls der Frontbeleuchtung des Kraftfahrzeug dieses als mögliches Hindernis für ein Überholmanöver des Gegenverkehrs nicht rechtzeitig erkennbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022570
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_001