Rechtssatz RS0022576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022576
Entscheidungsdatum
02.03.1977
Rechtssatz
Beim Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, führt das Kriterium des Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht dazu, daß nur der Schaden an dem absolut geschützten Eigentumsrecht in den Schutzbereich der die Haftung begründenden Verhaltensnorm fällt, sondern sind auch weitere Schäden zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022576
Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00761_7600000_001