Rechtssatz RS0022589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022589
Geschäftszahl
8Ob110/73; 2Ob6/74; 6Ob74/75; 8Ob234/75; 8Ob121/76; 8Ob203/77; 2Ob73/79; 8Ob127/81; 2Ob155/81 (2Ob156/81)
Entscheidungsdatum
14.10.1981
Rechtssatz
Auch die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Rechtssinn im vollen Umfange eine Folge des Unfalls. Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte. Die Veranlagung des Geschädigten ist nur insofern von Bedeutung, als sie in ähnlicher Weise wie das fortschreitende Lebensalter im Laufe der Zeit ohne das Eintreten eines die Erkrankung besonders fördernden Ereignisses die Erwerbsfähigkeit des Klägers herabgesetzt hätte und dadurch die Höhe des Schadens beeinflußt.
RG vom 29.04.1942, VIII 12; Veröff: DREvBl 1942/124RG vom 29.04.1942, römisch acht 12; Veröff: DREvBl 1942/124
Entscheidungstexte
- 8 Ob 110/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 110/73
Beisatz: Es ist das Risiko des Schädigers, daß bei Verletzung von Personen mit verschiedenen Gesundheitszuständen verschiedenartige Folgen eintreten können. (T1)
- 2 Ob 6/74
Entscheidungstext OGH 07.02.1974 2 Ob 6/74
nur: Auch die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Rechtssinn im vollen Umfange eine Folge des Unfalls. (T2)
- 6 Ob 74/75
Entscheidungstext OGH 26.06.1975 6 Ob 74/75
nur T2
- 8 Ob 234/75
Entscheidungstext OGH 21.01.1976 8 Ob 234/75
nur T2
- 8 Ob 121/76
Entscheidungstext OGH 14.07.1976 8 Ob 121/76
Veröff: ZVR 1977/231 S 272
- 8 Ob 203/77
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 203/77
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 73/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79
nur T2; Veröff: ZVR 1980/151 S 153
- 8 Ob 127/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 127/81
Auch; nur T2
- 2 Ob 155/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 2 Ob 155/81
Beis wie T1; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022589
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0080OB00110_7300000_001