Rechtssatz RS0022597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022597
Geschäftszahl
2Ob130/68; 8Ob103/73
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Keine Haftung eines Kraftfahrers für einen Folgeschaden (Lagerschaden durch Überhitzung) nach einer Kollision, der deshalb entstanden ist, weil der Fahrer des beschädigten Wagens bei der Weiterfahrt die Kühlwassertemperatur nicht beobachtet hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 130/68
Entscheidungstext OGH 25.06.1968 2 Ob 130/68
Veröff: ZVR 1969/202 S 177
- 8 Ob 103/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 103/73
Beisatz: Allerdings mit Abweichung, daß das Vorliegen eines atypischen Folgeschadens nicht angenommen wurde, die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vielmehr nur daraus abgeleitet wurde, daß die Kraftfahrzeuglenkerin den Kraftwagen trotz der auf eine Beschädigung hindeutenden Vorkommnisse bis zum völligen Versagen des Motors weiter in Betrieb hielt, obwohl der Öldruckmesser einen die Weiterfahrt ausschließenden Ölschmierungsschaden anzeigte, was als ein der Lebenserfahrung widersprechendes Verhalten eines Kraftfahrers angesehen wurde. (T1) Veröff: JBl 1973,622
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022597
Dokumentnummer
JJR_19680625_OGH0002_0020OB00130_6800000_001