Rechtssatz RS0022601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022601
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Rechtssatz
Die Kosten der Prozeßführung und erfolglosen Exekutionsführung eines Gläubigers gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nicht vorprozeßuale Kosten im Prozeß gegen den gemäß § 159 Abs 1 Z 2 StGB, § 1311 ABGB den Gläubiger haftenden Geschäftsführer. Sie können vielmehr, da es sich bei einem derartigen Kostenaufwand um eine durchaus adäquate Folge der schadenverursachenden rechtswidrigen und schuldhaften Handlungsweise des Geschäftsführers handelt, als Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht werden.Die Kosten der Prozeßführung und erfolglosen Exekutionsführung eines Gläubigers gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nicht vorprozeßuale Kosten im Prozeß gegen den gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 1311, ABGB den Gläubiger haftenden Geschäftsführer. Sie können vielmehr, da es sich bei einem derartigen Kostenaufwand um eine durchaus adäquate Folge der schadenverursachenden rechtswidrigen und schuldhaften Handlungsweise des Geschäftsführers handelt, als Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022601
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB00515_8300000_001