Rechtssatz RS0022618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022618
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Ein ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung einer Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehensablaufs grundsätzlich nicht aus; mag eine ärztliche Fehlbehandlung auch nicht gerade wahrscheinlich sein, so liegt sie dennoch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung und fällt unter die Haftung dessen, der die Körperverletzung zu verantworten hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 738/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 738/83
- 8 Ob 63/85
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 63/85
Ähnlich; Beisatz: Fehlverhalten einer Ärztin und einer Hebamme als adäquate Zwischenursache für eine Schädigung bei einer durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Frühgeburt. (T1)
- 2 Ob 113/08v
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 113/08v
Beisatz: Gleiches gilt für unrichtige ärztliche Ratschläge. Ein falscher ärztlicher Rat liegt genauso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie ein ärztlicher Kunstfehler. Ein unrichtiger ärztlicher Rat im Gefolge einer von einem Dritten verschuldeten Körperverletzung schließt somit die Adäquanz des Geschehensablaufs nicht aus. (T2)
- 6 Ob 182/18k
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 182/18k
Beisatz: Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat. (T3)
- 6 Ob 232/18p
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 62/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 62/24v
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022618
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00738_8300000_001