Rechtssatz RS0022650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022650
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Praktisch wird die Solidarhaftung in solchen Fällen der alternativen Kausalität bei Eingriffen in Sachgesamtheiten, deren Schädigung wertmäßig höher ist als die Summe der entzogenen Einzelsachen. Sonst aber fehlt es an der Gemeinschaftlichkeit in der Schadenszufügung. Die Person des Geschädigten allein stellt sie noch nicht her. Auch eine weitgehende Gleichartigkeit der Handlungsweise der Täter nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022650
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_001