Rechtssatz RS0022691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022691
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Ein tätlich Angegriffener haftet für hiebei einem Dritten entstandenen Vermögensschaden zur ungeteilten Hand mit dem Angreifer, wenn er den Angriff durch eine unmittelbar vorangegangene eigene Tätlichkeit provoziert hatte; zwischen seinem früheren Verhalten und dem Vermögensschaden besteht noch adäquater Kausalzusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022691
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00797_7900000_001