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Rechtssatz RS0022702

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022702

Geschäftszahl

6Ob559/81

Entscheidungsdatum

18.11.1981

Rechtssatz

Besteht keine Gemeinschaftlichkeit im haftungsbegründenden Verhalten der Vorsatztäter, kann die ersatzrechtliche Einheit des Schadens nicht einfach in der Summe aller ersatzfähigen Nachteile gesehen werden, die als adäquat - kausale Folge einer bestimmten Verhaltensweise erkannt wird. Es ist vielmehr notwendig, die Schadenseinheit aus der Rechtsgüterverletzung vom Standpunkt des Geschädigten zu bestimmen. Von diesem eingetretenen Erfolg ist rückblickend nach den schadenersatzrechtlich erheblichen Verursachungen zu forschen. Stehen dabei mehrere Personen zueinander nicht in der gesetzlich ausdrücklich geregelten Beziehung der Verhaltenskoordination sondern in dem gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Verhältnis der Konkurrenz, ist nach den verschiedenen Begehungsformen zu unterscheiden. Für eine auf die alternative Kausalität gestützte Haftung bei Sachentziehungen ist erforderlich, daß die mehreren Konkurrenten auch in Ansehung der Sachentziehung in einem hinreichenden Kausalitätsverdacht stehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 559/81
    Veröff: EvBl 1982/188 S 639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022702

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_002