Rechtssatz RS0022708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022708
Geschäftszahl
1Ob635/77; 7Ob519/78
Entscheidungsdatum
16.02.1978
Rechtssatz
Ursache im Rechtssinn ist nicht jede, wohl aber jene Bedingung des konkreten Erfolges, die konkret geeignet war, einen solchen Erfolg herbeizuführen. Damit soll die Haftung nur in Fällen eines ganz außergewöhnlichen Kausalverlaufes ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit des Eintritts des konkreten Erfolges darf nach dem überschaubaren Zusammenhang nur nicht ganz unwahrscheinlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022708
Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0010OB00635_7700000_002