Rechtssatz RS0022713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022713
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Wenn die Identität des Versenders (als des Dritten) durch die Eintragung im Bordereau für den Zwischenspediteur feststeht oder sich zumindest unschwer durch ihn feststellen läßt, steht der Versender in der geforderten Leistungsnähe zum Vertrag, sodaß sich dessen Schutzwirkungen auch auf ihn und seine von ihm gelieferten Waren erstrecken müssen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 516/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 516/90
Veröff: RdW 1991,46 = SZ 63/123 = JBl 1991,795
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022713
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00516_9000000_001