Rechtssatz RS0022717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022717
Entscheidungsdatum
09.03.1983
Rechtssatz
Wenn ein durch Scheitern des Ankaufes eines gastgewerblichen Betriebes Geschädigter trachtet, den Schaden dadurch möglichst gering zu halten, daß für ein passendes Ersatzlokal eine Ablöse an den Vorpächter bezahlt wird, die diesen bestimmt, das Lokal früher zu übergeben, ist auch dies ein durch das Verhalten des Schädigers verursachter Aufwand, der durchaus ersatzfähig ist. Darin liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht da andernfalls ein größerer Schade an Verdienstentgang entstehen hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022717
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00694_8200000_001