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Rechtssatz RS0022717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022717

Geschäftszahl

3Ob694/82

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Rechtssatz

Wenn ein durch Scheitern des Ankaufes eines gastgewerblichen Betriebes Geschädigter trachtet, den Schaden dadurch möglichst gering zu halten, daß für ein passendes Ersatzlokal eine Ablöse an den Vorpächter bezahlt wird, die diesen bestimmt, das Lokal früher zu übergeben, ist auch dies ein durch das Verhalten des Schädigers verursachter Aufwand, der durchaus ersatzfähig ist. Darin liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht da andernfalls ein größerer Schade an Verdienstentgang entstehen hätte können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 694/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 694/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022717

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00694_8200000_001