Rechtssatz RS0022731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022731
Entscheidungsdatum
20.04.1972
Rechtssatz
Von einer Bereicherung kann nicht gesprochen werden, wenn der Geschädigte nach seiner Heilung im Besitze eines Lehnstuhles (im Wert von vierhundertfünfzig Schilling) ist, den er nur wegen der Verletzungsfolgen anschaffen mußte, sonst aber nicht benötigt. Die Möglichkeit, den Lehnstuhl zu Erholungszwecken zu verwenden, ist kein auf die Heilungskosten anwendbarer Vorteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022731
Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0020OB00075_7100000_001