Rechtssatz RS0022741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022741
Geschäftszahl
6Ob314/71 (6Ob315/71)
Entscheidungsdatum
15.03.1972
Rechtssatz
Wer unter Mißachtung eines ausdrücklichen und zur Kenntnis genommenen Verbotes, ferner unter Mißachtung von Warnungstafeln und mit Überwindung der Abgrenzung (Nylonschnüre mit roten und weißen Plastiktäfelchen) eine gefährliche Baustelle trotz eingeschränktem Sehvermögen und ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen überquert, setzt hiemit die einzige typische Unfallursache für den Sturz in einen vorschriftswidrig nicht abgesicherten offenen Aufzugsschacht. Das fahrlässige Verhalten des zur Absicherung des Schachtes Verpflichteten ist keine typische Unfallursache, da das verbotswidrige Erscheinen eines Unbefugten an der Gefahrenstelle diesfalls ein Ereignis darstellt, welches außerhalb des normalen Geschehensablaufes liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022741
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0060OB00314_7100000_001