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Rechtssatz RS0022741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022741

Geschäftszahl

6Ob314/71 (6Ob315/71)

Entscheidungsdatum

15.03.1972

Rechtssatz

Wer unter Mißachtung eines ausdrücklichen und zur Kenntnis genommenen Verbotes, ferner unter Mißachtung von Warnungstafeln und mit Überwindung der Abgrenzung (Nylonschnüre mit roten und weißen Plastiktäfelchen) eine gefährliche Baustelle trotz eingeschränktem Sehvermögen und ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen überquert, setzt hiemit die einzige typische Unfallursache für den Sturz in einen vorschriftswidrig nicht abgesicherten offenen Aufzugsschacht. Das fahrlässige Verhalten des zur Absicherung des Schachtes Verpflichteten ist keine typische Unfallursache, da das verbotswidrige Erscheinen eines Unbefugten an der Gefahrenstelle diesfalls ein Ereignis darstellt, welches außerhalb des normalen Geschehensablaufes liegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 314/71
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 6 Ob 314/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022741

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0060OB00314_7100000_001